Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel: 03641 2692037
Web: https://www.raschwerin.de
E-Mail: dweise@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.
Urlaub:
Sie haben auch im Rahmen eines Minijobs Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage Das Bundesurlaubsgesetz geht hierbei von 6 Werktagen (Montag bis Samstag) aus, so dass Ihr Urlaubsanspruch auf die vereinbarten Werktage umgerechnet werden muss. Entscheidend ist dabei lediglich, wie viele Werktage Sie pro Woche arbeiten und nicht wie viele Stunden.
Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes erhalten Sie dann Urlaubsgeld, wenn auch andere Arbeitnehmer solches erhalten. Dabei ist die Höhe des Urlaubsgeldes ebenfalls wieder entsprechend Ihren Arbeitstagen und Stunden ins Verhältnis zu setzen.
Lohnfortzahlung:
Sie haben bei Krankheit Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen in Höhe Ihres regelmäßigen Verdienstes.
Kündigung:
Zunächst bedarf die Kündigung der Schriftform. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Für Sie gilt zudem der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Wenn Sie die Kündigung für ungerechtfertigt halten oder diese nicht fristgerecht erfolgte, ist gegebenenfalls das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden, womit Sie gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen könnten. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn in dem Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis in diesem Betrieb ununterbrochen mindestens sechs Monate bestanden hat.
Sofern Ihr Arbeitsverhältnis schon vor dem 31.12.2003 bestanden hat, gilt der Kündigungsschutz auch dann, wenn im Betrieb noch mehr als fünf Arbeitnehmer tätig sind, die auch am 31. Dezember 2003 schon beschäftigt waren. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer anteilig berücksichtigt (bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75).
Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht zu erheben. Im Rahmen eines solchen Prozesses kann für den Verlust des Arbeitsplatzes ggf. eine Abfindung geltend gemacht werden. Hierbei orientiert sich das Gericht bezüglich der Höhe am letzten Bruttogehalt. Für jedes betriebszugehörige Jahr wird ein halbes Bruttomonatsgehalt veranschlagt.
Wenn Sie 13 Jahre im Betrieb beschäftigt waren, sieht das Gesetz eine Kündigungsfrist von 5 Monaten bis zum Ende eines Kalendermonats vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Danke für die Ausführung-hier noch meine Frage
Habe ich Sie richtig verstanden-Lohnfortzahlung nur bei Krankheit?
Bin nicht krank geschrieben und habe ich auch nicht vor.
Sie erhalten Lohnfortzahlung bei Krankheit. Bei einer Schwangerschaft erhalten Sie Ihr Gehalt bis zum Mutterschutz und im Mutterschutz die Differenz zwischen letztem Lohn und Mutterschaftsgeld. Bei Urlaub erhalten Sie auch Ihr Gehalt weiter. Dies nennt sich nur nicht Lohnfortzahlung bzw. Entgeltfortzahlung. Wenn Sie gekündigt werden, erhalten Sie Ihren Lohn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Sofern sich Ihre Frage auf etwas anderes als das Vorgenannte bezieht oder noch etwas unklar sein sollte, kontaktieren Sie mich gern per Mail.