auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Diese Regelung im Arbeitsvertrag wird wohl einer Überprüfung durch ein Gericht nicht standhalten. Nach § 13 Bundesurlaubsgesetz sind die Regelungen über den gesetzlichen Urlaub weitgehend unabdingbar. Hierzu gehört auch der Anspruch auf Urlaub selbst und das damit zusammenhängende Urlaubsentgelt. Durch die Regelung würden aber die obigen Ansprüche umgangen. Überdies fehlt es durch die Regelung an Transparenz. Denn es ist nicht klar, wieviel Urlaub und Urlaubsentgelt Ihre Tochter bekommt.
Das Gleiche gilt für die Entgeltgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch diese Regelungen sind unabdingbar (§ 12 Entgeltfortzahlungsgesetz). Einzig die Bemessungsgrundlage kann durch Tarifvertrag geändert werden. Dies ist aber durch diese Regelung nicht der Fall.
Schließlich gilt dies auch noch für Sonderzahlungen. Denn Sonderzahlungen sind an besondere Bedingungen geknüpft. Durch die Klausel wäre wiederum nicht transparent, welche Höhe der eigentliche Lohn hat und ob Sonderzahlungen gewährt wurden.
Somit ist die Klausel nicht wirksam.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Müller,
ich möchte von meinem Recht der einmaligen Nachfrage gebrauch machen, da der Arbeitgeber es nun endlich geschafft hat auf meine Forderungen für die Tochter bzgl. Uraubs- und Weihnachtsgeld geantwortet hat.
Meine Frage:
Der Arbeitgeber beruft sich nun auf den Mateltarifbertrag für das Einzelhandelsgewerbe wonach die Ansprüche für Urlaub- und Weihnachtsgeld verjährt seien. Auch Zivilrechtlich seien die Ansprüche verjährt.
Ist es nicht so, das die Verjährungsfristen erst mit Kenntniserlangung eintreten? Oder, hat man eine Möglichkeit dem Arbeitgeber über den nicht korrekten Arbeitsvertrag in dem Urlaubs, Weihungsgeld- und Lohnfortzahlung mit dem Stundenlohn abgegolten seien?
Ich bedanke mich vorab für Ihre Antwort und verbleibe
mit besten Grüßen
fimo
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich Ihnen bereits geschrieben habe, kann in bestimmten Fällen, so auch beim Urlaub, eine vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelung in Tarifverträgen getroffen werden.
Es müßte daher überprüft werden, ob ein entsprechender Tarifvertrag einschlägig ist und welche Regelungen dort getroffen werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dies im Rahmen der Nachfrage nicht möglich ist.
Für den Verjährungsbeginn bedarf es grundsätzlich der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Nichtkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Im Falle des Urlaubes ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Anspruchsinhaber, also der Arbeitnehmer, weiß, dass ihm Urlaub zusteht. Daher ist auch eine Kenntnis anzunehmen, so dass die Verjährung bereits in dem Moment zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Es ist also durchaus möglich, dass eine Verjährung bereits vorliegt.
Allerdings könnte es durchaus sein, dass der Vertrag insgesamt gegen Treu und Glauben verstößt, so dass der Arbeitgeber sich auch auf eine eventuelle Verjährung nicht mehr berufen könnte.
Ich rate Ihnen bzw. Ihrer Tochter daher an, den Fall umfassend durch einen Anwalt vor Ort überprüfen zu lassen und hierbei auch die entsprechenden Verträge durchsehen zu lassen. Eventuell kann vorab beim zuständigen Amtsgericht ein Beratungshilfeschein beantragt werden, wenn das Einkommen Ihrer Tochter gering ist; in diesem Falle würde sie eine anwaltliche Beratung maximal 10 € kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)