23. August 2023
|
15:48
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail: thomasklein055@gmail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihnen als Sicherungsgeber stehen grundsätzlich nach freier Wahl drei Möglichkeiten der Rückgewähr offen: erstens die Abtretung an den Sicherungsgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten (§§ 1192 Abs. 1, 1154 BGB), zweitens die Abgabe der Verzichtserklärung (§§ 1192 Abs. 1, 1168 Abs. 1 BGB) und drittens die Rückgewähr durch Aufhebung der Grundschuld (§§ 1192 Abs. 1, 1183, 875 BGB (vgl. etwa: BGH Az. XI ZR 97/93).
In der Regel steht in einer Grundschuldbestellungsurkunde, dass dem Sicherungsgeber hinsichtlich des Rückgewähranspruchs nur ein Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung - also Aufhebung der Grundschuld - zusteht. Hier sollten Sie Ihre entsprechenden Unterlagen ggf. überprüfen.
Ist dies aber zwischen Ihnen und Ihrer Bank vereinbart, so steht Ihnen daraus ein notfalls einklagbarer Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung zu, wobei es natürlich ratsam ist, die Bank schriftlich unter Fristsetzung aufzufordern, Ihnen diese nunmehr umgehend, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen zu erteilen. So setzen Sie die Bank wirksam in Verzug mit der von der Bank geschuldeten Verpflichtung, wobei die Bank bei Wegfall des Sicherungszweckes ohnehin keinen Grund mehr hat, die Löschungsbewilligung zu verweigern.
Reagiert die Bank nicht und Ihnen entstehen dadurch, wie in Ihrem Fall, Mehraufwendungen, so macht sich die Bank nach ständiger Rechtsprechung schadensersatzpflichtig (vgl. etwa: BGH Az. V ZR 47/12).
Primär wäre aber wichtig, dass Sie die Bank nachweislich auffordern, Ihnen nunmehr -wie oben beschrieben- die Löschungsbewilligung zu erteilen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht