26. August 2022
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00:41
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Gläubiger muss zum Notar gehen und dort die "Löschung bewilligen, der im Grundbuch von XXX eingetragenen Belastung". Geht das mit so einem formlosen Schreiben: "Hiermit beantrage ich die Löschung..."?
Wenn der Gläubiger eine Privatperson ist, muss die Löschungsbewilligung notariell beurkundet werden. Einige gewerbliche Gläubiger, die siegelführend ist, können die Löschungsbewilligung selbst ausstellen. Für eine notarielle Beurkundung kommt es daher darauf an, ob der Gläubiger als Privatperson auftritt oder als Gewerbetreibender mit Siegelbefugnis.
2. Wieviel Zinszahlungen sind für uns "Schuldner" anzusetzen und verjähren diese möglicherweise oder sind bereits verjährt?
Die Grundschuldzinsen unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Je nachdem wann die Grundschuldzinsen fällig werden, richtet sich der Zinsbetrag. Üblicherweise werden Grundschuldzinsen zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. D.h. die Grundschuldzinsen, die vor dem 01.01.2019 fällig werden, dürften verjährt sein.
3. Welcher Zinssatz muss angenommen werden? 5% (von 53000 DM) oder 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (und dann natürlich von 53000 DM) oder noch etwas anderes?
Der Zinssatz steht im Grundbuch zur Sicherungshypothek. Bei Grundpfandrechten wird üblicherweise ein fester Zinssatz eingetragen, so dass ich anhand Ihrer Angaben von 5 % Festzinssatz ausgehe.
4. Wenn der Gläubiger die Löschung beantragt, sollte er den Betrag ja bereits bekommen haben, oder zumindest eine Art der Vereinbarung akzeptieren, dass der Betrag bei Verkauf des Grundstücks umgehend beglichen wird. Ist so etwas möglich?
Hier gibt es zwei Möglichkeiten.
Der Gläubiger wird seine Löschungsbewilligung an die Erbengemeinschaft = Eigentümer aushändigen, wenn er im Gegenzug den Ablösebetrag erhält. Dies erfolgt über einen Notar. Danach wird die Sicherungshypothek gelöscht, wenn der Gläubiger bestätigt, dass er den Ablösebetrag erhalten hat.
Soll der Gläubiger im Rahmen der Veräußerung befriedigt werden, wird die Löschungsbewilligung der Sicherungshypothek dem Notar, der mit dem Kaufvertrag befasst, mit der Auflage zur Verfügung gestellt, dass eine Löschung nur erfolgen darf, wenn gesichert ist, dass diese aus dem Kaufpreis abgelöst wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA