21. September 2016
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16:21
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn die Freiheitsstrafe auf ein Jahr oder weniger lautet, wird der Eintrag nach drei Jahren gelöscht, ansonsten nach fünf Jahren.
Die Strafe ist sehr relevant, da eine solche Vorstrafe die Zulassung zu dem Beruf verhindert.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
21. September 2016 | 18:28
gilt ihre antwort für ein behördliches Führungszeugnis kommt da nicht auf die drei jahre noch die zeit der bewährung obendrauf??Bitte um genauche Recherche
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. September 2016 | 20:08
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Frist beginnt gemäß § 36 Bundeszentralregistergesetz am Urteilstag, kann jedoch gemäß § 37 Bundeszentralregistergesetz nicht vor Ende der Bewährungszeit ablaufen. Wenn die Bewährungszeit bei Ihnen drei Jahre dauert, endet die Frist ebenso nach drei Jahren nach dem Urteil.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt