sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne beantworte:
1.
Ich verstehe Sie zunächst einmal so, dass hinsichtlich der Medientrennung der im Grundbuch als solcher eingetragene Eigentümer (also von der rechtlichen Terminologie her nicht der Besitzer als nur Inhaber der tatsächlichen Gewalt) des Hinterliegergrundstücks Ihnen die Trennung zusagte.
2.
Dann wäre er an diese Zusage eigentlich gebunden und müsste selbst nach rechtlichen Anhaltspunkten suchen, um von ihr wieder loszukommen. Als solche käme natürlich –aus seiner Sicht, die ich vom technischen her aus der Ferne einer Onlineberatung ohne Ortseinsicht nicht beurteilen kann- die technische Erschwernis in Betracht. Aber abgesehen davon, dass mir diese auch aus vorbesagter Ferne nicht ganz nachvollziehbar ist, käme er davon nur ab, wenn die zugesagte Medientrennung technisch unmöglich ist. Davon kann jedoch keine Rede sein, denn sie mag nur technisch aufwendig werden, was aber keine Unmöglichkeit darstellt. Im übrigen ist es einigermaßen unüblich, dass ein eigenständiges, vollständig bebautes Grundstück mit Zwischenzählern abgelesen wird.
Des weiteren spricht für ein Festhalten an der Zusicherung auch, dass es Ihnen unzumutbar ist, das geschilderte Procedere als Dauerzustand zu akzeptieren.
Schlussendlich kann ich auch keinerlei Indiz erkennen, dass Ihr Bestehen auf die Zusage in irgendeiner Weise rechtsmissbräuchlich sein könnte. Zwar folgen auch bei Nichtvorliegen gesetzlicher Regelungen äußerstenfalls Beschränkungen aus dem sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Dies besagt grob formuliert, dass als Ausprägung von § 242 BGB für den besonderen Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn bestimmte Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme vorliegen, die im Gesetz nicht geregelt sind (siehe zB BVerwG, NJW-RR 03, 1313). Hier ist zwar im Detail einiges umstritten, allerdings sprechen Kriterien der Rücksichtnahme eher FÜR und nicht GEGEN Ihre Position.
3.
Auf Grundlage der mitgeteilten Einwendungen des Nachbarn sehe ich deswegen keine plausiblen, rechtlichen Anhaltspunkte, dass der Nachbar von seiner Zusicherung abrückt – zumal Sie ja Zeugen für die Zusicherung haben.
Diese Rechtslage sollten Sie ihm unmissverständlich mitteilen und ihm eine Frist zur baulichen Durchführung der Medientrennung setzen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Wie gehen wir aber mit der wohl etwas erpresserisch gemeinten Forderung nach Verlegung unseres Übergabeschachtes wegen Grenzüberschreitung von 15cm um?
Gibt es da eine Duldungspflicht, Gewohnheitsrecht oder ähnliches, da wir dies ja nicht so eingerichtet haben, sondern er selbst?
Sehr geehrte Frau L.,
danke für Ihre Nachfrage
Hier ist schon zweifelhaft, ob überhaupt eine Einwirkung vorliegt, die ein berechtigtes Interesse an der Ausschliessung verursacht. In jedem Fall dürfte die Forderung nach einer Verlegung des wenige cm auf des Nachbarn Grundstück hinüberreichenden Übergabeschachts schon deswegen rechtsmissbräuchlich sein, weil die dies verursachende Grenzziehung ja von eben diesem Nachbarn initiiert wurde. Für eine Rechtsmissbräuchlichkeit spricht im Übrigen der offensichtliche Charakter als Retourkutsche auf Ihre berechtigte Forderung. Deswegen meine ich, dass diese –wenn überhaupt „abwehrfähige“- Rechtsbeeinträchtigung im beschriebenen Fall vom Nachbarn zu dulden ist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de