Leistungsverweigerung durch RSV

20. November 2006 23:34 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Guten Abend allerseits. Langsam verliere ich jeden Glauben in den Rechtsstaat. Im letzten Jahr wurde ich fälschlicherweise einer Vorsatztat beschuldigt, der damalige Anwalt wollte über 5.000 Euro - hat dafür kaum etwas geleistet und zu dem eine Menge - man kann es leider nicht schöner sagen - Mist gebaut. Er erhielt für diese Schlechtleistung 1.500 Euro. Jetzt hat er mich auf die Reststumme verklagt. Nicht dass bereits das an Zynismus kaum zu überbieten scheint, die RSV verweigert nun die Leistung für Klageerwiderung usw. mit der Begründung, es habe sich damals um eine Vorsatztat gehandelt und alles was halt so daraus folgt ist nicht versichert. Dabei handelt es sich doch um eine zivilrechtliche Sache ... ? Recht so oder nicht ? Gegen den damaligen Falsch-Anzeiger habe ich noch einen Zivilprozess zu führen, wird die RSV womöglich auch hier blocken ? Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen.
21. November 2006 | 13:26

Antwort

von


(163)
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50676 Köln
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Sehr geehrte Damn und Herren,

vieln Dank für Ihr Anfrage. Leider haben Sie nicht mitgeteilt, wie das Ergebnis des strafrechtlichen Verfahrens war.

Gemäß § 3 Abs. 5 Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung (ARB 94/2000) besteht Rechtschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, soweit die Wahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang damit besteht, dass der Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat oder nach der Behauptung eines anderen begangen haben soll, es sei denn, dass der das vorsätzliche Verhalten deutlich erkennbar unbegründet ist oder sich im Nachhinein als unbegründet erweist.

Dies bedeutet auch, dass, so weit sich nachträglich herausstellt, dass eine Vorsatztat nicht vorliegt, rückwirkend Versicherungsschutz bestehen kann (Vergleiche Maier in: Kommentar zur Rechtsschutzversicherung von Harbauer, 7 Auflage, Seite 880, C.H.Beck-Verlag).dafür, dass sie keine vorsätzliche Straftaten begangen haben, sind sie grundsätzlich beweispflichtig.
ein Indiz dafür ist das Strafverfahren. Wenn also im Ergebnis das Strafverfahren vollständig eingestellt wurde und versteht das Sie keine vorsätzliche Straftat begangen haben, so sollten Sie dies der Rechtsschutzversicherung bezahlen. Ich rate Ihnen daher dazu, schon jetzt an die Versicherung zu schreiben und mitzuteilen, dass sie für den Fall, dass die Vorsatztat nicht festgestellt wird, sie rückwirkenden Versicherungsschutz er geltendmachen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Klaus Wille

Rückfrage vom Fragesteller 21. November 2006 | 13:38

Vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Zur Ergänzung: Der falsch angezeigte Tatvorwurf wurde seinerzeit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Jetzt geht es ja "nur" um die Honorarforderung. Wenn ich Sie nun richtig verstanden habe, sollte die RSV zahlen und zur Not die Akte zur Hand nehmen. Dem Falsch-Anzeiger steht nun eine Hauptverhandlung wegen Betruges, Vortäuschen einer Straftat, uneidlicher Falschaussage pp. bevor. Danach werde ich zivilrechtlich gegen diese Person vorgehen. Kann sich nach Ihrer Auffassung der RSV erneut auf § 3 Abs. 5 ARB berufen ? Ich halte es für lebensfremd. Danke nochmals.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. November 2006 | 14:36

Sie sollten die Einstellung gem. §170 ABs. 2 der RSV mitteilen.
Sie kann sich m.E.dann nicht darauf berufen, Sie hätten eine Vorsatztat begangen.

M.E. müßte Sie den Zivilprozeß dann zahlen.

ANTWORT VON

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