Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung wie folgt beantworten möchte:
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht grundsätzlich nur für Verletzungen, Schmerzen und Folgeschäden, die direkte Unfallfolge sind. Es ist daher zuerst zu klären, inwieweit die gestellte Diagnose als Unfallverletzung zu beurteilen ist bzw. ob und inwieweit es sich z. B. um Vorschädigungen des Knies, Verschleiß oder ähnliches handelt. Diese Bewertung ist aber nur durch eine (fach-)ärztliche Beurteilung möglich.
Kann anhand der weiteren ärztlichen Beurteilungen hinreichend nachgewiesen werden, dass die Schmerzen und Befunde auf den Unfall zurückzuführen sind, könnte grundsätzlich ein Schmerzensgeldanspruch bestehen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt dann wiederum davon ab, wie schwer die erlittenen Verletzungen sind, wie der Heilungsverlauf sich gestaltet, Dauer einer Arbeitsunfähigkeit, notwendige ärztliche Behandlungen, Leidensdruck etc. Ferner muss auch festgestellt werden, ob z. B. ein Mitverschulden Ihrerseits zu berücksichtigen wäre.
Einen "Pauschalbetrag" für ein angemessenes Schmerzensgeld gibt es dagegen grundsätzlich nicht. Zur Bemessung werden in der Regel vergleichbare Urteile herangezogen.
Als "Richtschnur" könnten u. a. folgende Urteile herangezogen werden:
Urteil OLG Köln vom 12.04.1994: 1.500,00 €
Urteil LG Flensburg vom 14.06.1996: 2.045,00 € bei Knieverletzung mit Knorpelschaden und Kreuzbandschaden
Urteil LG Dresden vom 15.05.2009: 1.000,00 € bei Kniegelenkvverletzung mit langer Schmerzhaftigkeit
Urteil AG Essen vom 15.04.2008: 2.000,00 € bei Kniegelenksdistorsion mit Innenbandzerrung und weiteren Verletzungen
Bei einer nur vorläufigen, groben Ersteinschätzung würde ich daher in Ihrem Fall von einem Schmerzensgeld zwischen 1.000 und 2.500,00 € ausgehen. Eine genaue Bezifferung kann hier nicht erfolgen, da die einzelnen Details erst noch näher geprüft werden müssten.
Zusätzlich zu dem reinen Schmerzensgeld können Sie auch einen nachgewiesenen Verdienstausfall sowie nachgewiesene Behandlungskosten als Schaden beim Unfallgegner geltend machen.
Sofern Sie einen Schmerzensgeldanspruch bei dem Unfallgegner geltend machen wollen, sollten Sie sich damit an einen erfahrenen Kollegen oder eine erfahrene Kollegin vor Ort wenden. Sofern der Schmerzensgeldanspruch begründet ist, können die Anwaltskosten in aller Regel ebenfalls von der Gegenseite erstattet verlangt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierungshilfe geben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin