Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:
Entscheiden für die von Ihnen erbrachte Leistung ist §3a UStG, da es sich um eine sonstige Leistung handelt.
Da die Sonderfälle der Absätze 3-7 in diesem Fall nicht greifen bestimmt sich der Ort der Leistung nach Absatz 2 , hiernach ist die Leistung sofern Sie für ein Unternehmen als Empfänger erbracht wird am Sitzort des empfangenden Unternehmens.
Damit ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar, da der Ort der Leistung in der Schweiz liegt. Sie sollten daher die Rechnung netto ausstellen mit dem Hinweis auf §3a UStG und dem Hinweis das der Leistungsort in der Schweiz liegt.
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:
Entscheiden für die von Ihnen erbrachte Leistung ist §3a UStG, da es sich um eine sonstige Leistung handelt.
Da die Sonderfälle der Absätze 3-7 in diesem Fall nicht greifen bestimmt sich der Ort der Leistung nach Absatz 2 , hiernach ist die Leistung sofern Sie für ein Unternehmen als Empfänger erbracht wird am Sitzort des empfangenden Unternehmens.
Damit ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar, da der Ort der Leistung in der Schweiz liegt. Sie sollten daher die Rechnung netto ausstellen mit dem Hinweis auf §3a UStG und dem Hinweis das der Leistungsort in der Schweiz liegt.