Leinenzwang für Hunde in Berlin

9. März 2025 13:02 |
Preis: 30,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


07:55
Ich wohne in meiner Eigentumswohnung in Berlin. Es besteht ein Konflikt mit den Mietern der über mir liegenden Wohnung. Sie sind Hundebesitzer und halten sich nicht an die Leinenpflicht, insbesondere nicht im Treppenhaus. So kommt es gelegentlich zu unangenehmen Begegnungen im engen Treppenhaus (Wendeltreppe) mit dem frei herumlaufenden Hund. Ich bin 78 Jahre alt und fühle mich dann verängstigt und belästigt.
Diesbezügliche Gespräche mit den Hundehaltern blieben ebenso erfolglos, wie ein Schreiben der Hausverwaltung an den Vermieter der über mir liegenden Wohnung. Einige Bemerkungen der Hundebesitzer weisen darauf hin, dass sie sich offenbar auf eine Ausnahmeregelung vom Leinenzwang berufen.
Meine Frage konkret: In Berlin gilt Leinenzwang für Hunde. Es gibt Ausnahmeregelungen. Gelten diese auch für Treppenhäuser in Wohnhäusern? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
Wenn nein, wie kann ich rechtlich vorgehen und mit welcher Begründung ?
9. März 2025 | 13:44

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage
Leinenzwang für Hunde in Berlin
9. März 2025 13:02
beantworte ich
wie folgt:

I.
Nach Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) vom 07. Juli 2016; letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2023 (GVBI. S. 436)
gilt:
§ 24 Befreiung von der besonderen Leinenpflicht
(1)

Gefährliche Hunde (§ 5) sind von einer Leinenpflicht befreit, soweit dies für

1.eine ordnungsgemäße Sachkundeprüfung (§ 7) oder

2.einen ordnungsgemäßen Wesenstest (§ 9)

unerlässlich und die Sicherheit von Menschen und Tieren gewährleistet ist.

(2)
1Auf Antrag der Halterin oder des Halters kann die zuständige Behörde einen gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1 von einer Leinenpflicht befreien, wenn

1.im Einzelfall keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für Sachen zu befürchten sind und

2.die Halterin oder der Halter die Pflichten nach den §§ 18 und 19 erfüllt hat.

2Die Befreiung kann unter Auflagen erteilt werden.
3Über die Befreiung von einer Leinenpflicht erteilt die zuständige Behörde der Halterin oder dem Halter eine Bescheinigung.
4Die den Hund ohne Leine führende Person hat die Bescheinigung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

[b] (3)
1DIE BEFREIUNG VON DER LEINENPFLICHT NACH ABSATZ 2 GILT NICHT

1.IN DEN FÄLLEN DES § 23 ABSATZ 2,
§23 regelt die
§ 23 BESONDERE LEINENPFLICHT
• UND SAGT IN ABS 2:
„(2) GEFÄHRLICHE HUNDE SIND
• 1.IN DER HAUSGEMEINSCHAFT ZUGÄNGLICHEN BEREICHEN VON MEHRFAMILIENHÄUSERN, INSBESONDERE IN AUFZÜGEN, TREPPENHÄUSERN, KELLERN, AUF HOFFLÄCHEN UND ZUWEGEN,
(...)
STETS AN EINER HÖCHSTENS EINEN METER LANGEN, REIßFESTEN LEINE ZU FÜHREN.[/b]

[b][u]Ziwerg.:[/u][/b]
Sollte es sich aber nicht um GEFÄHRLICHE HUNDE HANDELN WÄRE DIES ANDERS!!

GEFÄHRLICHE HUNDE SIND:

§ 5 Gefährliche Hunde
(1) 1Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe, einem nicht ständig kontrollierbaren Jagdtrieb oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes. 2Gefährliche Hunde im Sinne des Satzes 1 können durch Rechtsverordnung (§ BLNHUNDEG § 32) näher definiert werden.
(2) Wenn wesentliche Merkmale des Phänotyps eines Hundes die Annahme rechtfertigen, dass der Hund einer in der Rechtsverordnung (§ BLNHUNDEG § 32) genannten Rasse oder Kreuzung zuzuordnen ist, gilt er als gefährlicher Hund im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, es wird auf Antrag der Halterin oder des Halters durch Begutachtung des Hundes festgestellt, dass es sich nicht um eine solche Rasse oder Kreuzung handelt.
(3) 1Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Hunde, deren Gefährlichkeit die zuständige Behörde festgestellt hat. 2Die Gefährlichkeit eines Hundes besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. 3Dies kann insbesondere der Fall sein, weil
• 1.er einen Menschen
o a)gebissen oder
o b)in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gefährdet, insbesondere in gefahrdrohender Weise angesprungen,
hat, ohne zuvor angegriffen oder provoziert worden zu sein,
• 2.er außerhalb der waidgerechten Jagd oder des Hütebetriebes ein anderes Tier gehetzt, gebissen oder getötet hat, ohne zuvor angegriffen worden zu sein, oder
• 3.bei ihm von einer aus der Abstammung, Ausbildung, Haltung oder Erziehung folgenden, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, Menschen oder Tiere vergleichbar gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.
4Als Ausbildung im Sinne von Satz 3 Nummer 3 gilt nicht die ordnungsgemäße Ausbildung von Diensthunden der Polizei, der Bundespolizei, des Zolls und der Bundeswehr sowie die Ausbildung zum geprüften Schutzhund. 5Widerspruch und Klage gegen die Feststellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Die zuständige Behörde hebt auf Antrag die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 für die Zukunft auf, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass von dem Hund keine Gefahr im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 mehr ausgeht. 2Als Nachweis nach Satz 1 gilt insbesondere der Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes gemäß § BLNHUNDEG § 8 Absatz BLNHUNDEG § 8 Absatz 2. 3Ein Antrag nach Satz 1 kann frühestens zwölf Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Feststellung der Gefährlichkeit gestellt werden.

[b]Ob dem so ist, also GEFÄHRLICHE HUNDE sind, vermag ich nicht zu beurteilen. [/b]

II. ZU Ihren Fragen:
„Wenn nein, wie kann ich rechtlich vorgehen und mit welcher Begründung ?"

also wenn Ausnahmen nicht gelten, wenn es also Gefährliche Hunde nach § 5 sind (und sie nicht auf Antrag und im Einzelfall vom zuständigen Ordnungsamt, ggf. unter Auflagen, befreit worden sind):

Beschwerde beim Ordnungsamt->

-> dann kann hier ein Bußgeld drohen (Geldbußen bis zu maximal 50.000 Euro)


Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.



Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)


Rückfrage vom Fragesteller 9. März 2025 | 15:01

Habe ich es richtig verstanden, dass ich es hinnehmen muss, wenn ein als ungefährlich eingestufter Hund unangeleint im Treppenhaus herumläuft und ich mich dadurch eingeschüchtert fühle?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2025 | 07:55

Nicht ganz. Sie schreiben die Nachbarn beriefen sich auf e erteilte Ausnahmegenehmigung. Diese würden sie nicht erhalten haben wenn es sich um Gefährliche Hunde handeln würde. Anders wenn NICHT gefährlich. Lassen Sie sich die Ausnahmegenehmig zeigen. Wenn sie sie nicht haben berufen Sie sich auf:
https://service.berlin.de/dienstleistung/121822/
"Hundehaltung - Befreiung von der Leinenpflicht
In Berlin gilt die allgemeine Leinenpflicht; das bedeutet, dass Sie Ihren Hund im gesamten Stadtgebiet an die Leine nehmen müssen, ausgenommen sind ausgewiesene Hundeauslaufgebiete und Hundefreilaufflächen."

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