28. Juli 2013
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18:04
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sofern Sie nicht aufgrund konkreter Regelungen im Arbeitsvertrag dazu verpflichtet sind, was ich nicht beurteilen kann, müssen Sie im Grunde dem Arbeitgeber nur die Änderung der Steuerklassen mitteilen, weil dies für die korrekte Abrechnung Ihres Gehaltes maßgebend ist.
Da diese Steuerklassenänderung als solche aber nicht erkennen lässt, ob sie auf einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft beruht, erfährt der Arbeitgeber also allein durch diese von Ihnen ausgehende Mitteilung nichts weiter.
Zu weitergehenden Auskünften, insbesondere über den Grund der Steuerklassenänderung sind Sie nicht verpflichtet.
Die von Ihnen genannten Behördern sind gegenüber dem Arbeitgeber zur Auskunfterteilung über Ihren Personenstand nicht berechtigt.
Ein Restrisiko, dass der Arbeitgeber zufällig davon erfährt, bleibt gleichwohl.
Das Ehegattensplitting kann auch noch im Rahmen der gemeinsam mit Ihrem Partner abzugebenden Einkommenssteuererklärung geschehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
28. Juli 2013 | 18:09
Heisst das, das ich meinem Arbeitgeber die Änderung der Steuerklasse nicht mitteilen muss, da ich ja später eine Einkommenssteuererklärung abgebe. Teilt das Finanzamt dem Arbeitgeber die Steuerklasse mit, oder kann das auch verhindert werden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. Juli 2013 | 18:13
Im Rahmen der eingeführten elektronischen Lohnsteuerkarte meldet das Standesamt dem Finanzam automatisch, das Finanzamt ändert die Steuerklasse in IV/IV. Der Arbeitgeber hat Zugriff auf diese aktualisierten Daten.
Das kann nicht verhindert werden, weil die Steuerklassen jan nur gemeinsam hinsichtlich beider Partner geändert werden können.