Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
An sich halte ich die Regelung für zulässig sowie auch erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Lebensgemeinschaft. Durch das gemeinsame wohnen und Wirtschaften, welches auch bei getrennten Finanzen durch Ersparnisse und Synergieeffekte anzunehmen ist, sind die Voraussetzungen gegeben.
Allerdings ist der Sinn der Regelungen nicht, dass man sich eine Betreuung nicht leisten kann. Daher sollten Sie beim Träger Ihre Situation schildern und eine Härtefall Regelung geltend machen. Ggf. müssen Sie einen Zuschuss beantragen.
Falls Sie Bescheide bekommen, beachten Sie die einmonatige Widerspruchsfrist hierfür.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
An sich halte ich die Regelung für zulässig sowie auch erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Lebensgemeinschaft. Durch das gemeinsame wohnen und Wirtschaften, welches auch bei getrennten Finanzen durch Ersparnisse und Synergieeffekte anzunehmen ist, sind die Voraussetzungen gegeben.
Allerdings ist der Sinn der Regelungen nicht, dass man sich eine Betreuung nicht leisten kann. Daher sollten Sie beim Träger Ihre Situation schildern und eine Härtefall Regelung geltend machen. Ggf. müssen Sie einen Zuschuss beantragen.
Falls Sie Bescheide bekommen, beachten Sie die einmonatige Widerspruchsfrist hierfür.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin