Lastenübergang bei Wohnungsverkauf

18. Juni 2012 12:39 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wer haftet für Reparaturkosten am Gemeinschaftseigentum nach Verkauf einer Eigentumswohnung?

Bei einem Verkauf einer Eigentumswohnung haftet der Verkäufer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für Reparaturkosten am Gemeinschaftseigentum, solange er noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Die Hausverwaltung kann den Verkäufer daher zu Recht zur Kostenbeteiligung heranziehen. Ob der Verkäufer die Kosten im Innenverhältnis an den Käufer weiterreichen kann, hängt von den Regelungen im Kaufvertrag ab.

Hallo,

ich habe meine Eigentumswohnung verkauft.

Der Kaufvertrag wurde im März unterzeichnet.
Die Kaufsumme wurde im April gezahlt.
Laut Notar war am 24.4.2012 der Nutzen und Lastenübergang.
Die Eintragung im Grundbuch ist durch den Notar beantragt
Am 06.06.2012 war eine Eigentümerversammlung in der eine kostspielige Reparatur am Gemeinschaftseigentum beschlossen wurde.
Die Wohnungsverwaltung ist der Meinung, dass ich noch für diese Kosten aufkommen muss.

Meine Frage ist, ob dies so ist oder nicht?
18. Juni 2012 | 14:49

Antwort

von


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Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Da Sie noch Eigentümer sind, da noch keine Umtragung im Grundbuch stattgefunden hat, sind Sie ach noch "Ansprechpartner" für die WEG und haften damit auch entsprechend.

Die WEG bzw. die Hausverwaltung hat Sie daher zu Recht angesprochen und plant eine entsprechende Kostenbeteiligung.

Ob darüber hinaus ein Aspruch gegen den Käufer im Innenverhältnis besteht, muss gesondert geklärt werden und ergibt sich sicher aus dem Kaufvertrag.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 18. Juni 2012 | 15:54

Im Kaufvertrag steht wörtlich:
"Der Übergabetag ist der Verrechnungstag.Nutzen und Lasten des Grundstücks gehen an diesem Tag von dem Verkäufer auf den Käufer über und werden zwischen ihnen nach der Zeit anteilig verrechnet"
&

"Der Käufer tritt im Verhältnis mit dem Verkäufer mit dem Übergabetag in die Rechte und Verpflichtungen des Verkäufers aus der Wohneigentümergemeinschaft, die sich aus den vorstehenden Rechtsquellen ergeben, ein"

Bedeutet das nicht, das der Käufer für alle Kosten nach dem Übergabetag aufkommt?
Und wem steht die Miete ab diesem Tag zu?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juni 2012 | 16:05

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:

Vielen Dank für die ergänzenden Informationen.

Das bedeutet vorliegend, dass eine Haftung im Innenverhältnis besteht.

Die Hausverwaltung ist ja nicht an diesen Vertrag gebunden und sieht nur, dass Sie noch Eigentümer sind.

Daher haften Sie noch auf diese Kosten gegenüber der WEG.

Im Innenverhältnis besteht aber ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegen den Käufer.

Entweder er stellt Sie gleich von allen Zahlungen frei und übernimmt die Kosten oder Sie zahlen und holen sich das Geld bei ihm wieder.

Mit freundlichne Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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