Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Ausstellungsstück ist keine Neuware. Wurde Ihnen dieses also als Neuware verkauft, so können Sie den Kaufvertrag wegen Arglist anfechten (schriftlich, per Einschreiben).
Viel Erfolg!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
haben Sie vielen Dank für die Antwort. Sie ist hilfreich.
Bitte erlauben Sie mir eine kurze Nachfrage. Spielt es rechtlich eine Rolle wie lange der Abschluss des Kaufvertrages her ist?
Mit freundlichen Grüßen
Sie sind noch innerhalb der Anfechtungfrist, da diese erst ab Kenntnis beginnt und dann 1 Jahr beträgt. Hier gilt §124 BGB.
Sollten Sie Hilfe benötigen, melden Sie sich gerne, wir wünschen Ihnen ein frohes Fest und bleiben Sie gesund!
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört.