Sehr geehrte Ratsuchende,
welche wechselseitigen Ansprüche zwischen Vermieter und Mieter im Einzelnen bestehen, hängt entscheidend von den Regelungen des Mietvertrages ab; insbesondere, was die Beseitigung von Abnutzungen/ Schäden angeht (Klauseln Schönheitsreparaturen).
Ich kann an dieser Stelle also nicht beurteilen, zu welchen Arbeiten Sie im Einzelnen verpflichtet sind.
Allerdings lässt sich folgendes sagen:
1.
Hat der Vermieter einen Ersatzanspruch wegen eines Schadens an der Mietsache gegen den Mieter, den dieser zu vertreten hat, kann er grundsätzlich nur die Wiederherstellung, also eine Reparatur bzw. deren Kosten verlangen.
Ist eine Reparatur nicht möglich und muss aus diesem Grund eine Sache vollständig ersetzt werden, muss der Vermieter sich den Vorteil, den er wegen der Neuwertigkeit der Sache hat, anrechnen lassen (Abzug neu für alt).
Die Kosten für eine komplette Neuverlegung von Laminat kann der Vermieter nicht verlangen. Sofern eine Reparatur möglich ist, brauchen Sie nur diese Kosten ersetzen.
2.
Rauchen in der Mietwohnung begründet eine Schadensersatzpflicht nur beim sog. „Raucherexzess".
Der Bundesgerichtshof formuliert dies wie folgt (BGH, Urteil vom 5. 3. 2008 - VIII ZR 37/07):
„Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen i.S. des § 28 der II. BerechnungsVO beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht".
Nach Ihrer Schilderung können die Folgen des Rauchens durch einfaches Streichen beseitigt werden. Sofern Sie aufgrund des Mietvertrages nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, müssen dies nicht beseitigen.
3.
Emailabsplitterungen gehören idR nicht zu einer vertragsgemäßen Abnutzung, es sei denn, es handelt sich um eine sehr alte Badewanne.
Fällt ein Gegenstand auf den Rand und führt zu Absplitterungen, muss der entstandene Schaden idR vom Mieter ersetzt werden.
Allerdings gilt auch hier, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, wegen einer Absplitterung eine komplett neue Badewanne zu verlangen.
Es gibt zahlreiche Reparaturdienste für diese Fälle.
Sollte nach der Reparatur ein Minderwert der Badewanne bestehen, ist möglicherweise dieser von Ihnen zu ersetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Falls Sie noch Fragen haben: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion!
Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Rufen Sie dazu gerne an unter 0231.580 94 95.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund
Kontaktmöglichkeiten:
Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de
www.ra-belgardt.de
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welche wechselseitigen Ansprüche zwischen Vermieter und Mieter im Einzelnen bestehen, hängt entscheidend von den Regelungen des Mietvertrages ab; insbesondere, was die Beseitigung von Abnutzungen/ Schäden angeht (Klauseln Schönheitsreparaturen).
Ich kann an dieser Stelle also nicht beurteilen, zu welchen Arbeiten Sie im Einzelnen verpflichtet sind.
Allerdings lässt sich folgendes sagen:
1.
Hat der Vermieter einen Ersatzanspruch wegen eines Schadens an der Mietsache gegen den Mieter, den dieser zu vertreten hat, kann er grundsätzlich nur die Wiederherstellung, also eine Reparatur bzw. deren Kosten verlangen.
Ist eine Reparatur nicht möglich und muss aus diesem Grund eine Sache vollständig ersetzt werden, muss der Vermieter sich den Vorteil, den er wegen der Neuwertigkeit der Sache hat, anrechnen lassen (Abzug neu für alt).
Die Kosten für eine komplette Neuverlegung von Laminat kann der Vermieter nicht verlangen. Sofern eine Reparatur möglich ist, brauchen Sie nur diese Kosten ersetzen.
2.
Rauchen in der Mietwohnung begründet eine Schadensersatzpflicht nur beim sog. „Raucherexzess".
Der Bundesgerichtshof formuliert dies wie folgt (BGH, Urteil vom 5. 3. 2008 - VIII ZR 37/07):
„Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen i.S. des § 28 der II. BerechnungsVO beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht".
Nach Ihrer Schilderung können die Folgen des Rauchens durch einfaches Streichen beseitigt werden. Sofern Sie aufgrund des Mietvertrages nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, müssen dies nicht beseitigen.
3.
Emailabsplitterungen gehören idR nicht zu einer vertragsgemäßen Abnutzung, es sei denn, es handelt sich um eine sehr alte Badewanne.
Fällt ein Gegenstand auf den Rand und führt zu Absplitterungen, muss der entstandene Schaden idR vom Mieter ersetzt werden.
Allerdings gilt auch hier, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, wegen einer Absplitterung eine komplett neue Badewanne zu verlangen.
Es gibt zahlreiche Reparaturdienste für diese Fälle.
Sollte nach der Reparatur ein Minderwert der Badewanne bestehen, ist möglicherweise dieser von Ihnen zu ersetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Falls Sie noch Fragen haben: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion!
Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Rufen Sie dazu gerne an unter 0231.580 94 95.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
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