Lärmbelästigung im Mischgebiet

6. Juni 2008 12:30 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Was kann man gegen Lärm durch einen Betrieb im Mischgebiet in Bremen machen?

Stört der Betrieb das Wohnen wesentlich, müsste auf die genaue Lautstärke abgestellt werden, ggf. auch mittels eines Gutachtens. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb motorbetriebener Maschinen und Geräte verboten. Wird dagegen verstoßen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die der Polizeibehörde anzuzeigen ist. Es müsste ggf. seitens des Ordnungs-, Gewerbeaufsichts- oder Bauamtes geprüft werden, ob der Betrieb letztlich mit der Widmung des Gebiets als Mischgebiet vereinbar ist. Letztendlich sollten Sie aber zunächst ein klärendes Gespräch suchen.

Guten Tag,
seit ca. 5 Jahren wohnen wir in einem EFH in Bremen. Wir hatten das Haus ersteigert, im Gutachten war die Rede von der Lage in einem klassischem Mischgebiet.
Das definiert sich hier faktisch so: Wohnhäuser - unser Haus- Der besagte Nachbar – Restaurant - Repro Druckerei
-stillgelegtes Hotel – Wohnhaus - Landesgrenze NdS.- / Überlandgebeiet..
Das Nachbargrundstück wurde bis
1 Jahr vor unserem Einzug gewerblich genutzt. Es wurden damals Reparaturen für Kühler- und Klimaanlagen in Fahrzeugen durchgeführt. Es fanden kaum Lärmbelästigungen im Außenbereich statt. Das Objekt stand dann längere Zeit leer und es wurde nach einem Mieter/Käufer gesucht. Anfang letzten Jahres bezog dann ein Mieter das Objekt und ließ dies für seine Zwecke umbauen. Er rüstet Autos auf Flüssiggasbetrieb nach und repariert defekte Geschwindigkeitsmesser (Tachos).
Neben seiner im Untergeschoss befindlichen Werkstatt hat er noch den Innenhof der durch eine ca. 170cm hohe Mauer von unserem hinteren Garten getrennt ist.
Dort kommt es - insbesondere jetzt bei schönem Wetter - zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen durch ständige
Motoren-Tests, laut aufheulend und auch im Stand länger laufen lassend. Das ist neben dem Lärm natürlich auch von der Schadstoffbelastung der (Atem-) Luft besorgniserregend.
Dann hat er sich wohl aus praktischen und ökonomischen Gesichtspunkten eine Flüssiggas-Tankanlage aufstellen lassen. Das Ding läuft zwar nicht kontinuierlich aber wenn befüllt (Durch Tanklastzug!) oder betankt wird, dann lärmt das Teil nervig vor sich hin. Teilweise kommen der Chef und/oder seine Mitarbeiter an Sonn-und Feiertagen um ihre Privatautos zu befüllen. Wie gesagt, die Füllanlage steht ca. 1 Meter von unserer Gartenmauer weg. Dann haben die Beleuchtung (500 bis 1000Watt Strahler) mit Bewegungsmelder angebracht, die natürlich ein gutes Stück unserer Rasenfläche ausleuchtet.
Da die Büros höher gelegen sind habe wir auch diese Beleuchtung bis teilweise spät abends um 23.00 Uhr zu ertragen.
Die Lebensqualität hat erheblich nachgelassen. Wir gehen kaum noch in den Garten, ich finde wenig Ruhe nach der Arbeit (muss um 03.00 Uhr hoch!). Ich werde natürlich noch mal das Gespräch suchen, aber ich möchte im Vorfeld schon mal wissen, wie sich das Ganze rechtlich verhält um auch nicht wenn’s nötig wird, argumentationslos darzustehen.


-- Einsatz geändert am 06.06.2008 15:22:17
6. Juni 2008 | 16:03

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen auf Grund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Definition eines Mischgebiets findet sich in § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Mischgebiete dienen dabei dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Zulässig sind nach Abs.2:

1.Wohngebäude,

2.Geschäfts- und Bürogebäude,

3.Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

4.sonstige Gewerbebetriebe,

5.Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

6.Gartenbaubetriebe,

7.Tankstellen,

8.Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.


In Ihrem Fall gibt es mehrere Problematiken, die einzeln betrachtet werden müssen. Dies betrifft zum einen das Gewerbe an sich und die Tankanlage, zum anderen sind dies die Büros sowie die Lichtanlage:

1.) Stört der Betrieb das Wohnen wesentlich, so wäre dieser nicht mit § 4 BauNVO konform. Auch handelt es sich nicht um den Betrieb einer Tankstelle im Sinne der Vorschrift. Dies sollten Sie dem Nachbar in jedem Fall entgegen halten. Letztendlich müsste aber auf die genaue Lautstärke abgestellt werden, ggf. auch mittels eines Gutachtens. Darüber hinaus ist an Sonn- und Feiertagen gem. § 3a des BremImSchG der Betrieb motorbetriebener Maschinen und Geräte verboten. Es handelt sich bei einem Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs.1 Nr.14 des BremImSchG, die der Polizeibehörde anzuzeigen ist.

2.) Bürolichter / Lichtanlage: Der Betrieb von Büros ist in einem Mischgebiet zulässig. Allerdings können Sie ggf. aufgrund der besonderen Örtlichkeit und der Tatsache, dass Sie morgens um 3 Uhr aufstehen müssen, Unterlassung verlagen. Der Nachbar hätte dann die Lichtanlage entsprechend anders zu positionieren bzw. ggf. einen Lichtschutz für die Bürofenster zu installieren (Jalousie o.a.).

Letztendlich sollten Sie aber zunächst ein klärendes Gespräch suchen. Ich hoffe, dass ich Ihnen eine Argumentationsgrundlage geben konnte. Sollte das Gespräch nicht den gewünschten Erfolg bringen, so empfehle ich Ihnen die Konsultation eines Anwalts Ihres Vertrauens vor Ort. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 12. Juni 2008 | 12:45

Sehr geehrter Her Mameghani,

ich möchte Sie bitten etwas näher auf die Problematiken einzugehen, die für meinem Sachverhalt zutreffen. Zb. wären da Grenzwerte entsprechender Emissionen, ob nun Lautstärke oder die direkte Luftverunreinigung. Letztlich ist das Stück Garten wohl auch als "Erholungs-Oase" zu betrachten.
In wie weit ist der Betrieb der Tankanlage in diesem Fall zulässig bzw. unzulässig und welche Auflagen müssen im Genehmigungsverfahren hierbei erfüllt sein.

Der Hinweis auf die BNVo und das Bremische Emissions Gesetz ist zwar nett, aber wenig hilfreich, da nur abgeschrieben/kopiert. Verstehen kann ein Laie das auch dann nicht.

Nette Grüße

Jörg A.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juni 2008 | 17:43

Sehr geehrter Ratsuchender,

bei Ihrer Frage nach der Zulässigkeit von Lärmbelästigung und Immissionen kann ich an dieser Stelle leider nur darauf verweisen, dass es letztlich auf den Einzelfall ankommt. Es müsste ggf. seitens des Ordnungs-, Gewerbeaufsichts- oder Bauamtes geprüft werden, ob der Betrieb letztlich mit der Widmung des Gebiets als Mischgebiet vereinbar ist.

Bzgl. Ihrer Anfrage zur Genehmigung des Betriebs erlaube ich Ihnen mitzuteilen, dass dieses zunächst zwar anzeige- jedoch nicht genehmigungspflichtig ist. Gleichwohl bietet § 51 der Gewerbeordnung die Möglichkeit, den Betrieb bei Gefährdung des Allgemeinwohls zu untersagen. Sie sollten die Gewerbeaussicht hierzu einschalten.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass an dieser Stelle lediglich eine erste Einschätzung stattfinden kann. Ihr Fall beinhaltet komplexe Problematiken aus den Bereichen des Bauordnungs-, Gewerbe- und evtl. auch Immissionsschutzrechts. Ich empfehle Ihnen, sich an einen Anwalt vor Ort mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

ANTWORT VON

(344)

Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
RECHTSGEBIETE
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...