Lärmbelästigung durch Jugendherberge

16. Juli 2008 19:53 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


15:07
Als wir vor ca. 25 Jahren unser Haus bauten befand sich auf dem Nachbargrundstück ein Altersheim. Die Stadt verpachtete dieses Grundstück vor ca. 10 Jahren an den Jugendherbergsverband. Seit dieser Zeit stehen nächtliche Ruhestörung,Lärmbelästigung durch kreischende Kinder und Jugendliche aber auch Sachbeschädigung auf der Tagesordnung.In diesem Jahr mußten wir dreimal in der Nacht die Polizei rufen. Diese beendeten das nächtliche Gelage mit Alkohol, lauter Musik und Lagerfeuer.Der Lärm beginnt um 7.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr. In der Jugendherberge ist nachts keine Aufsichtsperson der Herbergsleitung.Wir Anlieger reichen jetzt Beschwerde beim Landkreis und beim Ordnungsamt ein. Bisher haben wir wenig Unterstützung vom Ordnungsamt erhalten.Wir führen jetzt auch ein Lärmprotokoll. Wie gehen wir vor und worauf müssen wir achten?
16. Juli 2008 | 21:19

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Bei der Zuführung von unwägbaren Stoffen wie Gasen, Dämpfen, Geräuschen, Rauch etc. können Sie dies gemäß § 906 BGB untersagen, sofern eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Ob dies der Fall ist, ergibt sich im Regelfall aus den entsprechenden Grenz- und Richtwerten der Gesetze und Verordnungen. Gleichwohl müssen nicht zwingend die entsprechenden Grenzwerte überschritten werden. Das Gesetz lässt hierfür entsprechend Ausnahmen zu.

Sie sollten in jedem Fall regelmäßig Protokoll führen und auch Zeugen hinzu ziehen. Darüber hinaus sollten entsprechende Messungen vorgenommen werden, damit die entsprechenden Werte auch festgehalten werden. Sie sollten Sich hierbei v.a. an das Umwelt- oder Immissionsschutzamt Ihrer Kommune wenden.

Letztendlich sollten Sie - ggf. durch einen Anwalt - den Eigentümer bzw. den Betreiber der Jugendherberge auffordern, eine Unterlassungsverpflichtung zu unterzeichnen, in welcher bei Zuwiderhandlung auch eine entsprechende Vertragsstrafe vorgesehen ist. Sollte eine solche Erklärung nicht unterzeichnet werden, so können Sie Ihren Anspruch auch vor einem Zivilgericht geltend machen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. auch die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2008 | 12:21

Vielen Dank für die schnelle und sehr informative Antwort.
Wer ist verantwortlich?
Eigentümer des Grundstückes ist die Stadt
Muß die Stadt die die Unterlassungsvverpflichtung durchsetzen, oder wir die Nachbarn?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juli 2008 | 15:07

Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie müssen die Unterlassungsverpflichtung gegen die Stadt durchsetzen bzw. ggf. gegen einen Pächter, sofern es einen gibt.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

ANTWORT VON

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