Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass Sie in keinem Fall pedantisch sind. Darüber hinaus können Sie sich in NRW auf das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) berufen.
Nach § 3 Abs. LImschG hat sich jeder Bürger so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinflüsse vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.
Nach § 9 LImschG ist zudem die Nachtruhe geschützt. Gemäß § 9 Abs. 1 LImschG sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
In der übrigen Zeit dürfen Geräte, die der Schallerzeugung dienen (zB Klavier etc. - hierzu dürfte auch das Windspiel zählen) nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Dritte nicht erheblich belästigt werden, § 10 Abs. 1 LImschG.
Die örtliche Ordnungsbehörde überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften und kann anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die dem LImschG widersprechen.
Ein Verstoß gegen § 9 und § 10 LImschG wird als Ordnungswidrigkeit behandelt und kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 5.000 geahndet werden (vgl. § 17 LImschG NRW).
Sie können daneben abe auch einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 iVm 906 BGB geltend machen, der dann vorliegt, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von einem anderen Grundstück ausgeht.
Da § 906 BGB an Grenz- und Richtwerte in Gesetzen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund von § 48 BImschG basiert, müsste bei gerichtlichen Auseinandersetzung zunächst ein Lärmgutachten erstellt werden.
Neben der Lärmmessung müsste der Richter durch eigene Wahrnehmung (Ortsbesichtigungstermin) entscheiden, ob die Geräusche eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen.
Diesen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch könnten Sie in NRW erst dann gerichtlich durchsetzen, wenn ein nach dem Gesetz zur Ausführung des § 15 a ZPO außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vor einer anderkannten Gütestelle durchgeführt worden ist.
Sie sollten mir Ihrem Nachbarn nochmals sprechen und diesem die in Betracht kommenden Unterlassungsansprüche erläutern und auf die Ordnungswidrigkeiten nach §§ 9 und 10 LImschG NRW hinweisen.
Verläuft dieses Gespräch ergebnislos, sollten Sie die Polizei einschalten, die die Ordnungswidrigkeit verfolgen muss.
Zur Beweissicherung führen Sie ja bereits ein Lärmprotokoll. In diesem Protokoll sollten Sie neben Datum und Uhrzeit der Störung, die Lärmart und etwaige Zeugen mit Namen, Vornamen und ladungsfähiger Anschrift aufführen.
Sie können auch ein privates Lärmgutachten erstatten lassen. Das ist deswegen bedeutsam, da der Gutachter in einem Prozess als Zeuge gehört werden kann. Solche Kosten werden in der Regel von einer Rechtsschutzversicherung übernommen.
Aufgrund der Kürze der Zeit habe ich vergleichbare Fälle nicht recherchieren können.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen in für Sie zufriedenstellender Weise beantwortet habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth, vielen Dank für Ihre bisherigen Erläuterungen.
Der Vollständigkeit halber möchte ich dennoch auf die Frage 3 nochmal hinweisen. Ihre Kollegen hatten die Verdopplung des ursprünglichen Einsatzes (von 20 auf 40 EUR) für die Beantwortung aller Fragen (inkl. einer Urteils-Recherche) für angemnessen gehalten.
Ersatzweise würde mir aber auch der Hinweis auf bestimmte Fachpublikationen zum Themengebiet oder der Verweis auf eine Website mit Urteilen im Themengebiet "Lärm im Nachbarschaftsrecht" weiterhelfen.
Vielen Dank für Ihre weiteren Bemühungen schon jetzt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Auf der Website www.kanzlei-prof-schweizer.de finden Sie unter der Rubrik "Bibliothek" eine Unterseite mit Urteilen aus dem Nachbarschaftsrecht, darunter auch Urteile zu Lärmbelästigungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -