Sehr geehrter Ratsuchender,
Zuerst einmal sollten Sie einen vorübergehenden Aufschub der Vollstreckung gemäß § 456 StPO beantragen. Dies ist formlos – aber am besten schriftlich – bei der Staatsanwaltschaft möglich. Ein solcher Aufschub wird gewährt wenn Ihnen oder Ihrer Familie durch den Strafantritt erhebliche Nachteile entstehen. Dies wäre hier wegen des potentiellen Verlustes Ihrer Arbeitsstelle durchaus zu bejahen.
Allerdings bringt Ihnen dieser Aufschub maximal vier Monate Zeit.
Sie sollten daher gleichzeitig – ebenfalls schriftlich und so schnell wie möglich – der Staatsanwaltschaft gegenüber erläutern, warum Sie zwischenzeitlich keine Raten geleistet haben, und dass Sie dies in Zukunft wieder tun werden. Ebenso sollten Sie der StA ein konkretes Zahlungsangebot (so, wie Sie es hier dargestellt haben) unterbreiten.
Außerdem sollten Sie beantragen, dass bevor eine Entscheidung über den Strafaufschub gefallen ist, von Zwangsmaßnahmen Abstand genommen wird.
Sie haben allerdings keinen Anspruch darauf, dass Ihnen der Aufschub gewährt wird. Ihr Recht liegt lediglich darin, dass die Staatsanwaltschaft ermessensfehlerfrei entscheidet. Das heißt es müssen alle für die Entscheidung relevanten Punkte, die die StA kennt berücksichtigt werden.
Sie können auch bei dem Gericht, das Sie seinerzeit verurteilt hat ein Gnadengesuch stellen. Ob diesem Gnadengesuch stattgegeben wird, richtet sich nach der Gnadenordnung des jeweiligen Bundeslandes und kann von hier nicht vorhergesagt werden.
Wichtig ist, dass Sie sofort handeln, da Ihr Antrag auf Strafaufschub keine aufschiebende Wirkung hat. Dass heißt, allein durch den Antrag kann nicht verhindert werden, dass Sie die Haft antreten müssen. Hierfür ist die Entscheidung der StA notwendig.
Sie können allerdings parallel einen Antrag nach § 458 III StPO stellen. Hier kann Ihnen das Gericht, dass Sie ursprünglich verurteilt einen Aufschub der Vollstreckung gewähren, bis die Staatsanwaltschaft entschieden hat.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe
Zuerst einmal sollten Sie einen vorübergehenden Aufschub der Vollstreckung gemäß § 456 StPO beantragen. Dies ist formlos – aber am besten schriftlich – bei der Staatsanwaltschaft möglich. Ein solcher Aufschub wird gewährt wenn Ihnen oder Ihrer Familie durch den Strafantritt erhebliche Nachteile entstehen. Dies wäre hier wegen des potentiellen Verlustes Ihrer Arbeitsstelle durchaus zu bejahen.
Allerdings bringt Ihnen dieser Aufschub maximal vier Monate Zeit.
Sie sollten daher gleichzeitig – ebenfalls schriftlich und so schnell wie möglich – der Staatsanwaltschaft gegenüber erläutern, warum Sie zwischenzeitlich keine Raten geleistet haben, und dass Sie dies in Zukunft wieder tun werden. Ebenso sollten Sie der StA ein konkretes Zahlungsangebot (so, wie Sie es hier dargestellt haben) unterbreiten.
Außerdem sollten Sie beantragen, dass bevor eine Entscheidung über den Strafaufschub gefallen ist, von Zwangsmaßnahmen Abstand genommen wird.
Sie haben allerdings keinen Anspruch darauf, dass Ihnen der Aufschub gewährt wird. Ihr Recht liegt lediglich darin, dass die Staatsanwaltschaft ermessensfehlerfrei entscheidet. Das heißt es müssen alle für die Entscheidung relevanten Punkte, die die StA kennt berücksichtigt werden.
Sie können auch bei dem Gericht, das Sie seinerzeit verurteilt hat ein Gnadengesuch stellen. Ob diesem Gnadengesuch stattgegeben wird, richtet sich nach der Gnadenordnung des jeweiligen Bundeslandes und kann von hier nicht vorhergesagt werden.
Wichtig ist, dass Sie sofort handeln, da Ihr Antrag auf Strafaufschub keine aufschiebende Wirkung hat. Dass heißt, allein durch den Antrag kann nicht verhindert werden, dass Sie die Haft antreten müssen. Hierfür ist die Entscheidung der StA notwendig.
Sie können allerdings parallel einen Antrag nach § 458 III StPO stellen. Hier kann Ihnen das Gericht, dass Sie ursprünglich verurteilt einen Aufschub der Vollstreckung gewähren, bis die Staatsanwaltschaft entschieden hat.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe
Rückfrage vom Fragesteller
20. August 2010 | 15:33
Vielen Dank, für Ihre Antwort.
Ich habe gesehen das ich mich oben verschrieben habe, es sind nicht 6 Tage sonder 46 Tage.
Sie schreiben ich solle es schriftlich machen. Geht das auch per Fax, denn das ist ja der schnellste Weg, oder sollte ich das schriftlich lieber persönlich abgeben? Da ich ja nun nicht mehr viel Zeit habe.
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. August 2010 | 20:35
Sehr geehrter Fragesteller,
ich empfehle Ihnen das Schreiben sowohl per Fax, als auch per Post an die Staatsanwaltschaft zu schicken. Von dem Fax sollten Sie sich außerdem noch eine Sendebestätigung ausdrucken.
So gehen Sie auf jeden Fall auf Nummer sicher.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg dabei.
Mit freundlichen Grüßen
Bade Rechtsanwalt