Kurzzeitige Versetzung

11. Juli 2011 08:55 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Unser Betrieb besteht aus mehreren Standorten.
Der Arbeitgeber, hat laut Arbeitsvertrag ein Direktionsrecht, welches sich auf meinen Einsatz bezieht.

Für mich gilt dieses Direktionsrecht nur auf das eigene Unternehmen.

Inzwischen gibt es Stellen die sich nicht mehr in den Wänden des Unternehmens befinden, sondern bei anderen Unternehmen angesiedelt wurden.

Zwar gilt man in dem Fall weiterhin als Angestellter des bisherigen Unternehmens, jedoch die Einbringung der Arbeitskraft erfolgt außerhalb des Unternehmens.

Nun hat mich mein Vorgesetzter vor einigen Tagen ins Büro zitiert und mir mitgeteilt, dass ich für einige Tage für einen Kollegen auf einem solchen Außenarbeitsplatz einspringen soll.

Ich teilte mit, dass ich aufgrund der aktuellen Arbeitslage in meinem Bereich nicht auf diesen Außenarbeitsplatz möchte.

Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass es hierzu nun keine Diskussion gibt und ich das zu machen habe.

Nun stellt sich mir die Frage, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers für kurzzeitige Versetzungen unter vier Wochen, auch auf die sogenannten Außenarbeitsplätze Auswirkungen hat.

Kann ich etwas gegen diese Zwangsversetzung tun?



11. Juli 2011 | 09:39

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail: info@kanzlei-steidel.de
Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Unter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, auch Weisungsrecht genannt, versteht man das Recht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers einseitig durch Weisungen konkretisieren zu können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umfasst das Direktionsrecht das Recht des Arbeitgebers, die Arbeitspflicht durch einseitige Weisungen näher auszugestalten (BAG 7.12.2000 – 6 AZR 444/99). Dies betrifft Zeit, Ort, Inhalt und Art und Weise der zu leistenden Arbeit.

Schranken findet das Direktionsrecht durch die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsvertrages. Wenn dort also ein bestimmter Arbeitsort vereinbart wäre, so könnte eine "Versetzung" nicht einfach durchgesetzt werden. Wenn der Arbeitsort allerdings nicht so konkret bestimmt ist, dann werden Sie sich der Weisung des Arbeitgebers nicht widersetzen können, ohne arbeitrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Hinzu kommt, dass die Änderung des Arbeitsortes nur vorübergehend sein soll und die Zumutbarkeitsschwelle daher eher niedrig anzusetzen ist.

Da sich auch das Arbeitsverhältnis zu dem " Unternehmen" nicht ändert, werden Sie die vorübergehende Änderung des Arbeitsortes im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers wohl leider akzeptieren müssen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

(775)

Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail: info@kanzlei-steidel.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Grundstücksrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...