Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Stellt sich nachträglich heraus, dass doch eine Facharbeitertätigkeit vorlag und Sie dennoch pauschal mit 5 % versteuert haben, wird das Finanzamt im Rahmen einer Prüfung eine Korrektur verlangen. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber nachträglich die regulären Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden und die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer (ggf. auch den Soli und die Kirchensteuer) nachzahlen müssen. Dazu kommen häufig auch Zinsen. In aller Regel wird diese Nachforderung beim Arbeitgeber geltend gemacht, da dieser für den korrekten Lohnsteuerabzug verantwortlich ist. Für den Arbeitnehmer besteht in diesem Fall keine direkte Nachversteuerungspflicht – der Arbeitgeber trägt die Verantwortung und das finanzielle Risiko.
Die Variante mit 25 % Pauschalsteuer ist tatsächlich nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei kurzfristig auftretenden Arbeitsspitzen und sehr unvorhersehbaren Einsätzen (z. B. Notfälle bei Ernteausfällen durch Unwetter). Die Anforderungen daran sind sehr hoch und im normalen saisonalen Betrieb regelmäßig nicht anwendbar. Auch bei der 25 %-Pauschale ist der Status als Facharbeiter relevant, sie gilt also auch nicht für diesen Personenkreis.
Eine alternative Möglichkeit besteht darin, den Arbeitnehmer direkt nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abzurechnen. Dadurch sind Sie auf der sicheren Seite, vermeiden Nachforderungen und der Arbeitnehmer kann möglicherweise im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu viel gezahlte Steuern zurückerhalten. Sozialversicherungsrechtlich bleibt es bei einer kurzfristigen Beschäftigung dabei, dass keine Sozialabgaben anfallen, solange die Zeitgrenzen eingehalten werden.
Hierzu: https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/kurzfristige-beschaeftigung/kurzfristige-beschaeftigung_node.html
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Okay, vielen Dank für Ihre Einschätzung! Wie erfolgt denn in der Praxis die Kontrolle, ob es sich um einen Facharbeiter handelt?
Dem Finanzamt liegt ja keine Information über die Qualifikation des Mitarbeiters oder gar Details über die tatsächlichen Tätigkeiten im Rahmen der Erntehelfertätigkeit vor?
Sehr gerne. Ganz oft erfolgt die Überprüfung erst im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung oder einer Betriebsprüfung der Sozialversicherungsträger. Dabei verlangen die Prüfer regelmäßig Unterlagen zum Beschäftigten, wie Arbeitsverträge, Tätigkeitsbeschreibungen und die im Betrieb tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. Auch Angaben zur Ausbildung und Qualifikation werden gezielt abgefragt. Gerade wenn die Behörde Hinweise auf eine höhere Qualifikation oder einschlägige Berufserfahrung erhält, kann sie gezielt nachhaken.
Das Finanzamt selbst erhält diese Informationen nicht automatisch bei der Anmeldung. In der täglichen Praxis wird meist erst dann genauer geprüft, wenn Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine Facharbeitertätigkeit bestehen, zum Beispiel durch Angaben in den Unterlagen, in Zeugnissen oder auf Nachfrage des Prüfers. Arbeitgeber müssen deshalb die Angaben zur Qualifikation ihrer Beschäftigten bei den Lohnunterlagen dokumentieren und im Zweifel eine Erklärung des Arbeitnehmers einholen, dass keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt wird.
Die wichtigste Pflicht ist also eine saubere Dokumentation: Was wurde vereinbart, welche Ausbildung liegt vor und welche Tätigkeiten wurden tatsächlich übernommen. Wenn Sie als Arbeitgeber nachweisen können, dass der Erntehelfer nur einfache, nicht-facharbeitertypische Tätigkeiten übernommen hat, können Sie im Streitfall die Pauschalierung besser verteidigen. Fehlen solche Unterlagen oder ist klar, dass der Mitarbeiter fachlich höher qualifiziert ist und entsprechende Aufgaben erledigt, ist das Risiko hoch, dass das Finanzamt oder die Rentenversicherung eine Nachversteuerung verlangen.
Schöne Grüße!