Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Kurzarbeitergeld ist keine Vergütung des Arbeitgebers für Beschäftigte.
Es beinhaltet eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, für die Arbeitgeber und Beschäftigte Zwangsbeiträge entrichten.
Daher entsteht ein Anspruch auf die Leistungen, aber nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, der Arbeitgeber entsprechende Anträge gestellt hat und ein Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber ergangen ist.
Soweit das KuG bewilligt wurde, wird es aus dem Sollentgelt berechnet, das bis maximal zur Höhe der jeweils aktuellen BBM Beitragsbemessungsgrenze herangezogen wird, die im Jahr 2020 bei 6.900 € West und 6.450 € Ost festgelegt wurde.
Der allgemeine Leistungssatz als KuG-Grundlage beträgt 60% also 4.140 € / 3.870 € bzw. bei mind. 0,5 Kinderfreibetrag
& erhöhtem Leistungssatz 67%, d.h. 4.623 € / 4.321,50 €.
Für den Zeitraum, in dem Arbeit ausgefallen ist, wird von der Agentur für Arbeit individuell die Nettoentgeltdifferenz berechnet.
Das ist die Differenz zwischen dem vertraglich geregelten Entgelt bei 100 % d.h. normaler Arbeitsleistung und dem tatsächlichen gezahlten Entgelt aufgrund der %ual reduzierten Arbeitsleistung
(die auch bei 0 liegen kann)
Das zu erwartende Einkommen wird nach der Kurzarbeitergeld Tabelle der Bundesagentur für Arbeit noch einmal pauschaliert.
Daher sind die Abrechnungen des Arbeitgebers maßgeblich für die Auszahlung des KuG.
Beschäftigte müssen bei Bezug von KuG verfügbar bleiben, sollte die Kurzarbeit beendet werden.
Das Kurzarbeitergeld soll einen Verdienstausfall zumindest teilweise wieder ausgleichen, der aufgrund der unverschuldet schlechten wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eintritt.
Das arbeitsmarktpolitische Ziel ist die Vermeidung vorschneller betriebsbedingter Kündigungen durch den Arbeitgeber und die Vermeidung von Arbeitslosigkeit bzw. der Erhalt qualifizierter Beschäftigter für den Betrieb.
Sofern Sie die Erreichung dieser arbeitsmarktpolitische Ziele durch unvollständige oder sogar bewusst fehlende Angaben selbst vereiteln, beseitigen Sie den KUG-Anspruch.
Sie sind dann ungerechtfertigt bereichert und müssen mit einer Rückforderung per Erstattungsbescheid rechnen.
Dazu kommt aber eine Strafanzeige vom Zoll wegen Betrug, da Sie sich in dem Merkblatt verpflichtet haben, alle Änderungen anzuzeigen:
Merkblatt: https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-8b-Kurzarbeitergeld_ba015388.pdf
Daraus kann neben der Rückzahlung eine nicht unerhebliche Geldstrafe werden.
In Ihrem Fall wäre entscheidend, ob und in welcher Höhe Sie die Vergütung der Beschäftigten abgerechnet haben. Denn diese liegen ja unveränderbar vor.
Im Gegensatz zum Steuerrecht gibt es beim Betrug keine strafbefreiende Selbstanzeige. Trotz einer Selbstanzeige kann man bestraft werden.
Die Selbstanzeige wird aber in der Regel strafmildernd berücksichtigt werden.
Sie sollten daher die Arbeitszeit des oder der Betroffenen jetzt korrekt auflisten und vorlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend Herr Müller-Roden,
ich habe zwei Rückfragen.
Und zwar schreiben Sie "In Ihrem Fall wäre entscheidend, ob und in welcher Höhe Sie die Vergütung der Beschäftigten abgerechnet haben. Denn diese liegen ja unveränderbar vor."
Da blicke ich noch nicht dahinter.
Meines Wissens nach gibt es:
- Die Lohnauswertung
- Das Stundenkonto
was hier relevant ist. Sie schreiben, dass etwas evtl. etwas abgerechnet wurde. Wo? Bitte geben Sie diesem Punkt mehr Aufmerksamkeit. Sie schreiben selbst, dass das in meinem Fall entscheidend wäre, doch bis jetzt ist mir überhaupt noch nicht klar, was Sie meinen, weil sie es in einem einzelnen Satz ausgedrückt haben.
Außerdem: Worauf bezieht sich im 2. Satz das "diese". Diese Vergütungen?
Meine 2. Rückfrage:
Sie schreiben "Sofern Sie die Erreichung dieser arbeitsmarktpolitische Ziele durch unvollständige oder sogar bewusst fehlende Angaben selbst vereiteln, beseitigen Sie den KUG-Anspruch."
Was bedeutet vereiteln? Inwiefern verhindern wir die arbeitsmarktpolitischen Ziele in unserem konkreten Fall?
Und bedeutet das, dass wir den gesamten KUG-Anspruch "beseitigen"? Also alles zurückzahlen, nur weil wenige Überstunden geleistet wurden? Wie bitte?
Danke erstmal für die ausführliche Antwort.
Viele Grüße.
Guten Morgen
1.) Wenn Sie zur Abrechnung lediglich die
- Die Lohnauswertung
- Das Stundenkonto
haben, irritiert mich das.
Sie müssen doch § 2 Abs. I Nr. 4 EStG und und § 2 LStDV beachten und die Einnahmen des Arbeitnehmers in Form des Arbeitslohns dokumentieren und auch eine Lohnsteuerbescheinigung erstellen.
Die Pflicht zur Gehaltsabrechnung ergibt sich als Nebenpflicht des Arbeitgebers aus § 241 Abs. II i.V.m. § 611a BGB, §§ 65f. HGB und § 108 GewO.
Die Lohnsteuer wird gem. §§ 8 und vor allem aus 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) definiert. Die §§ 38-42g EStG regeln den Lohnsteuerabzug.
2.) Wenn das KuG durch falsche Angaben und Prognosen beantragt und Dich unvollständige Mitteilungen aufrechterhalten wurde, wird der Bescheid überprüft werden.
Das kann bedeuten, dass dadurch der gesamte KuG-Anspruch "entfällt".
Dann wäre alles zurückzuzahlen.
In Ihrem Fall wird aber nicht der gesamte KuG-Anspruch tangiert sein.