Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Muss er für alle Rechnungen seiner freien Mitarbeiter immer die rund 4% an die Künstlersozialkasse abführen?"
Die Abgabepflicht richtet sich nach § 24 Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG).
Es werden 3 Gruppen definiert:
1.) In § 24 I 1 KSVG werden verschiedene typische Tätigkeiten aufgezählt, die in der Regel eine Abgabepflicht auslösen.
2.) In § 24 I 2 KSVG werden Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen erfasst.
3.) § 24 II KSVG schließlich bildet eine Generalklausel, wonach Unternehmer erfasst werden sollen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Fallen Sie unter eine dieser drei Gruppen, dann sind Sie als Unternehmer grundsätzlich zur Abgabe von 3,9 % auf sämtliche in Rechnung gestellten Entgelte Ihrer freien Mitarbeiter verpflichtet.
Dass Sie selbst nicht Mitglied der Künstlersozialkasse sind ist für die Abgabepflicht unbeachtlich.
Umstritten ist allerdings, ob die Abgabepflicht auch die Künstlersozialabgabe auch greift, wenn der beauftragte freie Mitarbeiter kein Mitglied der Künstlersozialkasse ist.
Danach kann zusammenfassend gesagt werden, dass sich Ihre Beitragspflicht nach Ihrer Einstufung im System des § 24 KSVG richtet. Ist der beauftragte Mitarbeiter selbst nicht Mitglied der Künstlersozialkasse ist die Abgabepflicht rechtlich umstritten und derzeit Gegenstand von Musterprozessen.
Die Künstlersozialkasse wird Ihre Beitragspflicht über einen Erfassungsbescheid feststellen. gegen diesen müssten dann gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt werden.
Frage 2:
"Wenn ja, welche Tätigkeiten sind davon nicht betroffen (z.B. im Bereich Organisation)?"
Alle Tätigkeiten, die nicht der Abgabepflicht nach den 3 Tatbeständen des § 24 KSVG unterliegen.
Ferner sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen (wie etwa Reisekosten) sowie die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht betroffen.
Frage 3:
"Wenn die Künstlersozialkasse ihn prüfen sollte: Können nachträglich - auch pauschal - Beträge gefordert werden, die fünf Jahre oder länger zurückliegen?"
Geprüft wird nach § 28 p 1a SGB IV durch die Rentenversicherungsträger. Die Künstlersozialkasse bzw. die Deutsche Rentenversicherung fordern innerhalb der gesetzlichen Verjährung Künstlersozialabgaben nach, also werden nur bis maximal 5 Jahre rückwirkend geprüft.
Es besteht Aufzeichnungspflicht nach § 28 f I SGB IV. Eine pauschale Berechnung kommt im Fall des § 28 f II SGB IV in Betracht, wenn die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß sind.
Sollte eine Prüfung vor der Tür stehen oder im Gange sein, wird es ohne die Beauftragung eines Anwalts nicht gehen, da die Beitragsforderungen der KKS schnell existenzsichernde Dimensionen annehmen kann.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork
Danke - sehr hilfreich.
Gibt es exaktere Berufsbezeichnungen, Beispiele für "künstlerische" Tätigkeiten, als die allgemeine Defintion im KSVG, die in der Regel auch von Gerichten anerkannt werden?
Nachfrage 1:
"Gibt es exaktere Berufsbezeichnungen, Beispiele für "künstlerische" Tätigkeiten, als die allgemeine Defintion im KSVG, die in der Regel auch von Gerichten anerkannt werden?"
Das Problem liegt dabei in der Tatsache begründet, dass sich schon der Begriff Kunst einer griffigen Definition entzieht. Gleiches gilt erst recht für den Begriff der künstlerischen Tätigkeit.
Eine vereinfachende Definition des Begriffs Künstler lautet: "Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt."
Demnach ist künstlerische Tätigkeit die auf den Schaffensprozess gerichtete Tätigkeit.
Im Streitfall wird man eine gerichtliche Überprüfung anstrengen müssen, um verbindlich zu klären, ob die betreffende Tätigkeit den KSVG unterfällt. Der Begriff des Künstlers wird gerichtlich sehr weit ausgelegt.Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass ein Webdesigner, Grafiker, Grafikdesigner und Layouter zu dieser Gruppe gehören und in der Künstlersozialkasse versichert werden müssen.
Bei den von Ihnen genannten freien Mitarbeitern (Texter / Kameramann / Assistenten ) wird man am ehesten den Assistenten aus der Gruppe der Künstler "herausdefinieren" können, da die Kunst des Assistenten in der Organisation des Ganzen besteht, er aber kein Künstler im Sinne des KSVG ist.
Beim Kameramann und dem Texter wird es wohl auf das konkrete Werk und die Tätigkeit selbst ankommen.
Zur weiteren Information füge ich Ihnen noch 2 interessante Links des Bund der Steuerzahler zu weiteren Recherchemöglichkeit bei, die sich mit dem Kampf des BdS gegen die Künstersozialabgabe befassen:
http://www.steuerzahler-nrw.de/Kuenstlersozialabgabe-so-kann-sie-nicht-bleiben/15733c18849i1p649/index.html
http://www.steuerzahler-nrw.de/Der-BdSt-macht-der-Kuenstlersozialabgabe-den-Prozess/15736c18859i1p649/index.html