5. Dezember 2023
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14:25
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
Wilhelmstraße 3
66663 Merzig
Tel: 068619932577
Web: https://rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de/
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage bezieht sich auf die Kündigungsfrist in einem Gewerbemietvertrag. Grundsätzlich ist es so, dass im Gewerbemietrecht die Parteien weitgehend frei sind, die Konditionen des Mietvertrages zu bestimmen. Dies gilt auch für die Länge der Kündigungsfrist.
In Ihrem Fall wurde eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Diese Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig und bindend. Eine Berufung auf die gesetzliche Kündigungsfrist von sechs bis neun Monaten gemäß § 580a BGB ist in Ihrem Fall leider nicht möglich, da diese Frist nur dann gilt, wenn im Mietvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart wurde.
Die Tatsache, dass ein Umzug in der Winterzeit für Sie schwierig ist, ändert leider nichts an der Rechtslage.
Es bleibt Ihnen daher nur, eine gütliche Einigung zu treffen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler