Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Bei der Kündigungsfrist kommt es auf die Beschäftigungsdauer beim Arbeitgeber an. Diese wird ab dem 18. Lebensjahr berechnet (§ 19 BAT).
ACHTUNG: nach BAT-Ost sind Sonderregelungen möglich!
Ich unterstelle hier eine Beschäftigung von sechs Jahren.
Dann beträgt Ihre Kündigungsfrist gem. § 53 BAT drei Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres.
§ 53
(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss,
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19 ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I berücksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Bei der Kündigungsfrist kommt es auf die Beschäftigungsdauer beim Arbeitgeber an. Diese wird ab dem 18. Lebensjahr berechnet (§ 19 BAT).
ACHTUNG: nach BAT-Ost sind Sonderregelungen möglich!
Ich unterstelle hier eine Beschäftigung von sechs Jahren.
Dann beträgt Ihre Kündigungsfrist gem. § 53 BAT drei Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres.
§ 53
(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss,
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19 ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I berücksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt