Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer richten sich nach § 622 Abs. 1 BGB, soweit keine tarifrechtlichen Regelungen greifen. Wie Sie richtig vermutet haben, beträgt die Frist für eine ordentliche Kündigung vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die abweichenden Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für den Arbeitgeber. Fristlos kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich nach § 626 BGB erfolgen. Bitte beachten Sie, dass vier Wochen im Fall einer ordentlichen Kündigung 28 Tage sind. Den Zugang Ihrer schriftlichen Kündigung sollten Sie sich von Ihrem Arbeitgeber auf einer Zweitschrift bestätigen lassen, z.B. mit dem Zusatz "Kündigung erhalten".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Ich freue mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer richten sich nach § 622 Abs. 1 BGB, soweit keine tarifrechtlichen Regelungen greifen. Wie Sie richtig vermutet haben, beträgt die Frist für eine ordentliche Kündigung vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die abweichenden Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für den Arbeitgeber. Fristlos kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich nach § 626 BGB erfolgen. Bitte beachten Sie, dass vier Wochen im Fall einer ordentlichen Kündigung 28 Tage sind. Den Zugang Ihrer schriftlichen Kündigung sollten Sie sich von Ihrem Arbeitgeber auf einer Zweitschrift bestätigen lassen, z.B. mit dem Zusatz "Kündigung erhalten".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Ich freue mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt