Sehr geehrte Fragestellende,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Mit dem Verkauf des Hauses bleibt Ihr bisheriger Mietvertrag gültig. Der neue Eigentümer und Vermieter (sofern identisch) übernimmt also den geschlossenen Vertrag so, wie der Vertrag mit dem alten Vermieter geschlossen wurde.
Mit welcher Frist der neue Vermieter den Vertrag kündigen könnte, kann ich Ihnen nicht sagen, ohne den Vertrag gesehen zu haben. Die Kündigungsfristen sind in der REgel vertraglich festgelegt. SOfern vertraglich keine Kündigungsfrist geregelt wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Danach ist eine ordentliche (also nicht die fristlose) Kündigung mit einer Friat von 3 Monaten möglich. Allerdings kann der Vermieter nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Das Gesetz gibt hier beispielhaft folgende folgende berechtigte Interessen vor:
1. Der Mieter hat seine vertraglichen Pflicht nicht unerheblich schuldhaft verletzt,
2. der Vermieter benötigt die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts oder
3. der Vermieter würde durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschafltichen Verwertung des Grundstücks verhindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden.
Die Gründe sind im Kündigungsschreiben mitzuteilen.
Sollte der Vermieter tatsächlich kündigen, haben Sie das REcht gegen die Kündigung Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben bis spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses.
Hinsichtlich eines möglichen Schadensersatzanspruchs gegenüber dem alten Vermieter wegen durchgeführter und bei Kündigung sinnlos gewrodener Schönheitsreparaturen, kommt es darauf an, ob der alte Vermieter auf einen möglichen Verkauf und eventueller Folgen hingewiesen hat und ob bezüglich der Schönheitsreparaturen sonstige Vereinbarungen getroffen worden sind. Haben Sie z. B. eine Vereinbarung getroffen, dass Sie bei Auszug nicht renovieren brauchen, so muss sich auch der neue Vermieter an diese Vereinbarung halten. Sollte er kündigen und die Fristen der Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen sein, können Sie sich an den neuen Vermieter zumindest teilweise schadlos halten. Die Aufzeichnung weiterer Möglichkeiten macht keinen Sinn, da sie nur spekulativ wären und Ihnen nicht helfen.
Dennoch hoffe ich, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen GRüßen
Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Mit dem Verkauf des Hauses bleibt Ihr bisheriger Mietvertrag gültig. Der neue Eigentümer und Vermieter (sofern identisch) übernimmt also den geschlossenen Vertrag so, wie der Vertrag mit dem alten Vermieter geschlossen wurde.
Mit welcher Frist der neue Vermieter den Vertrag kündigen könnte, kann ich Ihnen nicht sagen, ohne den Vertrag gesehen zu haben. Die Kündigungsfristen sind in der REgel vertraglich festgelegt. SOfern vertraglich keine Kündigungsfrist geregelt wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Danach ist eine ordentliche (also nicht die fristlose) Kündigung mit einer Friat von 3 Monaten möglich. Allerdings kann der Vermieter nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Das Gesetz gibt hier beispielhaft folgende folgende berechtigte Interessen vor:
1. Der Mieter hat seine vertraglichen Pflicht nicht unerheblich schuldhaft verletzt,
2. der Vermieter benötigt die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts oder
3. der Vermieter würde durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschafltichen Verwertung des Grundstücks verhindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden.
Die Gründe sind im Kündigungsschreiben mitzuteilen.
Sollte der Vermieter tatsächlich kündigen, haben Sie das REcht gegen die Kündigung Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben bis spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses.
Hinsichtlich eines möglichen Schadensersatzanspruchs gegenüber dem alten Vermieter wegen durchgeführter und bei Kündigung sinnlos gewrodener Schönheitsreparaturen, kommt es darauf an, ob der alte Vermieter auf einen möglichen Verkauf und eventueller Folgen hingewiesen hat und ob bezüglich der Schönheitsreparaturen sonstige Vereinbarungen getroffen worden sind. Haben Sie z. B. eine Vereinbarung getroffen, dass Sie bei Auszug nicht renovieren brauchen, so muss sich auch der neue Vermieter an diese Vereinbarung halten. Sollte er kündigen und die Fristen der Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen sein, können Sie sich an den neuen Vermieter zumindest teilweise schadlos halten. Die Aufzeichnung weiterer Möglichkeiten macht keinen Sinn, da sie nur spekulativ wären und Ihnen nicht helfen.
Dennoch hoffe ich, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen GRüßen
Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin