27. September 2007
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22:31
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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vielen Dank für das Stellen Ihrer Frage, welche ich ausgehend von Ihrer Schilderung wie folgt beantworte:
Gemäß der Regelung in Ihrem Mietvertrag haben Sie den "Stichtag" richtig erfasst. Leider werden Sie wohl vorher ordentlich nicht kündigen. Letztendlich müsste ich die ganze vertragliche Vereinbarung kennen.
Es besteht jedoch zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde. Allerdings ist diese Regelung in der Regel eher für Vermieter interessant, beispielsweise in den Fällen, in denen der Mieter die Miete über einen längeren Zeitraum nicht entrichtet oder anderweitige Pflichtverletzungen begeht.
Ich würde Ihnen jedoch folgendes vorschlagen: Sollte es wirklich "hart auf hart" kommen und Sie müssten die Räumlichkeiten tatsächlich verlassen, so sollten Sie einmal ein Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen. Er hat mit Sicherheit kein Interesse daran, wenn Sie bei drohender Zahlungsunfähigkeit weiter in den Räumen blieben. Vielleicht lässt er sich ja zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags bewegen. Damit könnten Sie die Räumlichkeiten früher verlassen und er könnte schneller wieder einen zahlungskräftigen Mieter finden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Bei weiteren Fragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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