Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß eine Kündigung unwirksam ist, muß er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 KSchG).
Diese Klagefrist haben Sie leider versäumt. Die Kündigung gilt deshalb nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.
II. Ausnahmsweise kann der Arbeitneher die Unwirksamkeit der Kündigung zwar auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Frist geltend machen, wenn die Kündigung nicht schriftlich erklärt wurde oder dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden kann. Für einen derartigen Ausnahmefall enthält Ihre Schilderung jedoch keine Anhaltspunkte.
III. Auch dürfte es Ihnen nicht helfen, daß eine gegen die Kündigung gerichtete Klage nachträglich zuzulassen ist, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben.
Denn ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Jedenfalls diese Frist dürfte hier bereits abgelaufen sein.
Ich bedauere, daß ich Ihnen nichts Erfreulicheres mitteilen kann. Dennoch hoffe ich, daß meine Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß eine Kündigung unwirksam ist, muß er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 KSchG).
Diese Klagefrist haben Sie leider versäumt. Die Kündigung gilt deshalb nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.
II. Ausnahmsweise kann der Arbeitneher die Unwirksamkeit der Kündigung zwar auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Frist geltend machen, wenn die Kündigung nicht schriftlich erklärt wurde oder dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden kann. Für einen derartigen Ausnahmefall enthält Ihre Schilderung jedoch keine Anhaltspunkte.
III. Auch dürfte es Ihnen nicht helfen, daß eine gegen die Kündigung gerichtete Klage nachträglich zuzulassen ist, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben.
Denn ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Jedenfalls diese Frist dürfte hier bereits abgelaufen sein.
Ich bedauere, daß ich Ihnen nichts Erfreulicheres mitteilen kann. Dennoch hoffe ich, daß meine Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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