30. Oktober 2006
|
21:10
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail: jeromin@ra-jeromin.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich bedarf es zur Anmeldung des Anspruchs keiner besonders ausgefeilten Formulierung- es genügt, wenn Sie den Versicherer auffordern, an Sie zu leisten (zu zahlen).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der gesamt Wortlaut des § 12 Absatz 2 VVG Beachtung findet:
"Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt."
Dies bedeutet, dass Ihr Anspruch -wenn Sie den Versicherer zur Leistung aufgefordert haben- nicht verjährt, bis der Versicherer eine Entscheidung über den an ihn gestellten Anspruch getroffen hat.
Nach der Entscheidung des Versicherers ist der Absatz 3 des § 12 VVG wichtig:
"Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat."
Allein mit der Anmeldung Ihrer Ansprüche hemmen Sie die Verjährung also nicht "ewig", sondern nur bis zur Entscheidung des Versicheres.
Nach der Entscheidung des Versicherers haben Sie, falls Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, sechs Monate Zeit (bei ordnungsgemäßer Belehrung) den (Rest-)Anspruch gerichtlich geltend zu machen- tun Sie dies nicht, tritt Verjährung ein.
Der BGH müsste also ausdrücklich feststellen, dass bei abgerechneten Altverträgen keine Verjährung eingetreten ist. Denn der § 12 VVG bringt Sie mit Blick auf die Verjährung nur in einem überschaubaren Zeitraum weiter.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt