Kündigung nach krankheit

11. Mai 2007 11:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Zu meiner Person:
bin 60 Jahre zu 50% schwerbehindert seit über 30 Jahren bei der selben Firma angestellt. Vor ca 4 Jahren fand eine Fusion mit einer anderen Fa. statt. Seit ca 2 Jahren habe ich zwar noch einen Job bei meiner alten Fa. aber keine Arbeit (zu alt?) das heisst ich sitze 9 Std. rum ohne was zu tun zu haben.Inzwischen habe ich Depressionen dadurch und bin seit 10 Monaten krankgeschrieben. Inzwischen befinde ich mich auf dem Weg der Besserung und würde gerne wieder arbeiten,habe allerdings angst das ich wieder krank werden könnte da sich an der Situation in der Fa. nichts geändert hat.
Jetzt meine Frage: kann ich dort krankheitsbedingt kündigen und versuchen mir eine andere Arbeitsstelle suchen was in meinem Alter eher schwierig sein dürfte, oder falls ich nichts adäquates finde,mich arbeitslos melden ohne das ich dann mit einer Sperrfrist rechnen muss?
Von Beruf bin ich Kfz-Meister und Betriebswirt
11. Mai 2007 | 12:26

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Grundsätzlich benötigen Sie für eine ordentliche Kündigung keinen Grund. Sie müssen also gegenüber dem Arbeitgeber keinen Grund für die Kündigung angeben.

Gem. § 144 SGB III ist von der Agentur für Arbeit dann eine Sperrfrist zu verhängen, wenn Sie das Arbeitsverhältnis kündigen ohne dafür eine wichtigen Grund zu haben.

Ein wichtiger Grund könnte in Ihrem Fall die Verletzung der Beschäftigungspflicht durch Ihren Arbeitgeber sein. Diese Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber gibt Ihnen grundsätzlich das Recht, nach erfolgter Abmahnung, das Arbeitsverhältnis gem § 626 BGB außerordentlich zu kündigen. Jeder Grund eine außerordentliche Kündigung aussprechen zu können ist auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 144 SGB III.

D.h. es ist in Ihrem Fall zu prüfen ob Sie Ihren Arbeitsvertrag gem. § 626 BGB außerordentlich kündigen können. Dazu ist jedoch Einsichtnahme in Ihren Arbeitsvertrag und genaue Kenntnis darüber notwendig wie Ihr "rumsitzen ohne etwas zu tun" konkret aussieht, insbesondere ob und welche Anweisungen Ihr Arbeitgeber Ihnen gibt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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