11. Mai 2007
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12:26
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Grundsätzlich benötigen Sie für eine ordentliche Kündigung keinen Grund. Sie müssen also gegenüber dem Arbeitgeber keinen Grund für die Kündigung angeben.
Gem. § 144 SGB III ist von der Agentur für Arbeit dann eine Sperrfrist zu verhängen, wenn Sie das Arbeitsverhältnis kündigen ohne dafür eine wichtigen Grund zu haben.
Ein wichtiger Grund könnte in Ihrem Fall die Verletzung der Beschäftigungspflicht durch Ihren Arbeitgeber sein. Diese Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber gibt Ihnen grundsätzlich das Recht, nach erfolgter Abmahnung, das Arbeitsverhältnis gem § 626 BGB außerordentlich zu kündigen. Jeder Grund eine außerordentliche Kündigung aussprechen zu können ist auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 144 SGB III.
D.h. es ist in Ihrem Fall zu prüfen ob Sie Ihren Arbeitsvertrag gem. § 626 BGB außerordentlich kündigen können. Dazu ist jedoch Einsichtnahme in Ihren Arbeitsvertrag und genaue Kenntnis darüber notwendig wie Ihr "rumsitzen ohne etwas zu tun" konkret aussieht, insbesondere ob und welche Anweisungen Ihr Arbeitgeber Ihnen gibt.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Ingo Bordasch
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