Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das BGH-Urteil vom 12. Oktober 2005, auf welches Sie in Ihrer Anfrage sicherlich Bezug nehmen, gilt nur für Verträge, die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden.
Es kann daher auf Ihre Lebensversicherung angewandt werden.
Der Bundesgerichtshof legt in diesem Urteil eine eigene Berechnungsmethode zu Grunde.
Nach dieser Berechnungsmethode hat jeder Versicherte von der ersten Beitragszahlung an Anspruch auf Rückzahlung von etwas weniger als der Hälfte seiner Beiträge.
Die Zillmerung (Verlagerung der Abschlusskosten- und provisionen auf den Beginn der Beitragszahlung) ist nicht zu berücksichtigen.
Für die Berechnung des Mindestrückkaufswertes müssen die Abschlusskosten und insbesondere die Provision für den Vermittler auf die gesamte Laufzeit verteilt werden.
Sie haben danach Anspruch auf Auszahlung von ca. der Hälfte der eingezahlten Beiträge.
In Ihrem Fall hat sich die Versicherung offensichtlich an die neue Rechtsprechung gehalten, denn der Auszahlungsbetrag übersteigt die Hälfte der eingezahlten Beiträge erheblich.
Die volle Einzahlung können Sie leider nicht verlangen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
www.net-scheidung.de
www.online-einspruch.de
www.strom-und-gas.de
www.net-rechtsauskunft.de
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Das BGH-Urteil vom 12. Oktober 2005, auf welches Sie in Ihrer Anfrage sicherlich Bezug nehmen, gilt nur für Verträge, die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden.
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Der Bundesgerichtshof legt in diesem Urteil eine eigene Berechnungsmethode zu Grunde.
Nach dieser Berechnungsmethode hat jeder Versicherte von der ersten Beitragszahlung an Anspruch auf Rückzahlung von etwas weniger als der Hälfte seiner Beiträge.
Die Zillmerung (Verlagerung der Abschlusskosten- und provisionen auf den Beginn der Beitragszahlung) ist nicht zu berücksichtigen.
Für die Berechnung des Mindestrückkaufswertes müssen die Abschlusskosten und insbesondere die Provision für den Vermittler auf die gesamte Laufzeit verteilt werden.
Sie haben danach Anspruch auf Auszahlung von ca. der Hälfte der eingezahlten Beiträge.
In Ihrem Fall hat sich die Versicherung offensichtlich an die neue Rechtsprechung gehalten, denn der Auszahlungsbetrag übersteigt die Hälfte der eingezahlten Beiträge erheblich.
Die volle Einzahlung können Sie leider nicht verlangen.
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