Kündigung in Wiedereingliederungsmaßnahme

30. September 2019 19:28 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich haben folgendes Anliegen , Ich hatte vor ca 2 monaten eine Migräneattacke die fast in einem Schlaganfall geendet hätte und bin deswegen in einer Wiederingliederung (seit ca 6 wochen).
Meine Ärztin sagt ich dürfet auch an öffentliche Plätze ( zbs in die Stadt ,oder auch zu einem Jahrmarkt, der jetzt bei uns in der Gegend ist . Ich dürfte halt nur keinen Alkohol trinken, was ja absolut kein Problem wäre) . Mein Arbeitgeber meinte allerdings das ich dann meine Ausbildung sofort verlieren würde, wenn mich einer meiner Kollegen dort sehen würde. Ohne einen genauen Grund zu nennen. Die Gewerkschaft sagt , das sie mich deswegen auch nicht kündigen dürften und man dann gegen die Kündigung angehen würde. Nur ich weiß jetzt nicht genau ob das alles so stimmt und wollte mich deswegen nochmal absichern , mit einer zweiten Meinung.
30. September 2019 | 20:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie brauchen sich keine Sorgen machen, vorausgesetzt Sie sind nicht mehr in der Probezeit. Nach § 22 BBiG gilt folgendes:

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1.aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

In der Probezeit ( bitte schauen Sie in Ihren Ausbildungsvertrag) kann also das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit- hiervon gehe ich bei Ihnen aus- kann der Ausbildungsbetrieb das Arbeitsverhältnis nur noch fristlos wegen eines wichtigen Grundes ( = Pflichtverletzung des Azubis) gekündigt werden.

Es müsste also für eine Pflichtverletzung als wichtiger Grund vorliegen. Diese ist keinesfalls darin zu sehen, dass sie bei Krankheit (hier schon Wiedereingliederungsphase!) nicht die Wohnung hüten. Sie dürfen alles tun , was die Krankheit nicht verschlimmert und der Genesung nicht im Wege steht. Solange Sie sich daran halten, dürfen Sie sich auch frei bewegen, also auch zum Jahrmarkt gehen. Erfolgt hieraufhin die Kündigung kann diese angegriffen werden und Ihre Erfolgsaussichten sind gut, solange Sie alles unterlassen, was Ihrer Genesung schadet.

Ich bitte Sie aber eines zu bedenken: Selbst wenn man Sie nicht kündigen kann, weil Sie sich unter der Genesungsphase amüsieren, wird eine Kündigungsschutzklage immer negativen Einfluss auf die Atmosphäre im Ausbildungsbetrieb haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

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