Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie können ein Arbeitsverhältnis (dazu zählen auch geringfügige Beschäftigungen) dann ohne die Gefahr einer Kürzung/Streichung von ALG II kündigen,wenn Ihnen die Fortsetzung dieser Arbeit nicht mehr zumutbar ist.Der gesetzliche Begriff"zumutbar" muss ausgelegt werden.
Z.B.ist mir eine Arbeit nicht zumutbar,die bei mir Krankheiten hervorruft oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Dauer hervorrufen kann oder wird.Ob bei Ihrer Tätigkeit diese eben immer im Einzelfall nachzuprüfenden Kriterien vorliegen(und damit keine Gefahr von Kürzung oder gar Streichung von ALG II),hängt z.B:von dem Umfang des Zigarettenkonsums ab.Einen regelmäßig zugequalmten Arbeitsplatz muss keiner akzeptieren,d-h.ein solcher Arbeitsplatz könnte ohne die Gefahr von Kürzungen/Streichungen gekündigt werden.
Ich sehe aber noch einen ganz anderen Punkt.
Wenn Ihr Mini-Job den Grundfreibetrag von 100 €mtl.überschreitet (hiervon gehe ich derzeit aus) so wird ALG II zum erheblichen Teil mit dem
überschreitenden Verdienst verrechnet.
Sofern diese Verrechnung bislang unterblieben sein sollte(z.B.weil die ARGE von dem Job bisher evtl.noch nichts
weiß),können hieraus natürlich Probleme mit der ARGE für die vergangenen 8 Monate entstehen.
Sofern die Anrechnung mit ALG II erfolgt ist und die ARGE von Ihrer geringfügigen Beschäftigung von Anfang an weiß,geht es dagegen für eine Kündigung ohne die Gefahr einer Kürzung von ALG II ausschließlich um die oben erörterte Frage ,ob die Fortsetzung der Tätigkeit für Sie unzumutbar ist.Ich rate für diesen zuletztgenannten Fall(also ARGE weiß Bescheid),die ARGE über Ihre Beendigungsabsicht unter Hinweis auf die Rauchproblematik vorab zu informieren und deren Vorgehen im Kündigungsfall im Vorfeld abzuklären.
Sie haben durch die 8-Monate Hinnahme des Rauchens keine stillschweigende Zustimmung erteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Sie können ein Arbeitsverhältnis (dazu zählen auch geringfügige Beschäftigungen) dann ohne die Gefahr einer Kürzung/Streichung von ALG II kündigen,wenn Ihnen die Fortsetzung dieser Arbeit nicht mehr zumutbar ist.Der gesetzliche Begriff"zumutbar" muss ausgelegt werden.
Z.B.ist mir eine Arbeit nicht zumutbar,die bei mir Krankheiten hervorruft oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Dauer hervorrufen kann oder wird.Ob bei Ihrer Tätigkeit diese eben immer im Einzelfall nachzuprüfenden Kriterien vorliegen(und damit keine Gefahr von Kürzung oder gar Streichung von ALG II),hängt z.B:von dem Umfang des Zigarettenkonsums ab.Einen regelmäßig zugequalmten Arbeitsplatz muss keiner akzeptieren,d-h.ein solcher Arbeitsplatz könnte ohne die Gefahr von Kürzungen/Streichungen gekündigt werden.
Ich sehe aber noch einen ganz anderen Punkt.
Wenn Ihr Mini-Job den Grundfreibetrag von 100 €mtl.überschreitet (hiervon gehe ich derzeit aus) so wird ALG II zum erheblichen Teil mit dem
überschreitenden Verdienst verrechnet.
Sofern diese Verrechnung bislang unterblieben sein sollte(z.B.weil die ARGE von dem Job bisher evtl.noch nichts
weiß),können hieraus natürlich Probleme mit der ARGE für die vergangenen 8 Monate entstehen.
Sofern die Anrechnung mit ALG II erfolgt ist und die ARGE von Ihrer geringfügigen Beschäftigung von Anfang an weiß,geht es dagegen für eine Kündigung ohne die Gefahr einer Kürzung von ALG II ausschließlich um die oben erörterte Frage ,ob die Fortsetzung der Tätigkeit für Sie unzumutbar ist.Ich rate für diesen zuletztgenannten Fall(also ARGE weiß Bescheid),die ARGE über Ihre Beendigungsabsicht unter Hinweis auf die Rauchproblematik vorab zu informieren und deren Vorgehen im Kündigungsfall im Vorfeld abzuklären.
Sie haben durch die 8-Monate Hinnahme des Rauchens keine stillschweigende Zustimmung erteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin