15. Februar 2015
|
14:57
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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wenn wie hier eine bestimmte Pachtzeit vereinbart wurde, kommt eine ordentliche Kündigung nicht in Betracht.
Daran ändert auch der zititierte Vertragsteil nichts, da Sie die Pachtfläche ja nicht für sich selbst nutzen wollen.
Es kommt also nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Voraussetzung ist aber, dass ein „wichtiger Grund" vorliegt.
Dieses ist der Fall, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzellfalles unter Abwägung sowohl Ihrer Interessen, wie auch die des Pächters eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zur Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Der Verkauf wird so nicht reichen.
Verkaufen können Sie auch bei weiterem Bestehen des Vertrages. Der Käufer tritt dann in den Pachtvertrag ein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
15. Februar 2015 | 16:13
Das heißt, der Nachfolger kann die Flächen nicht für sich privat nutzen für den restlichen Pachtzeitraum?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. Februar 2015 | 16:18
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Käufer tritt in den bestehenden Pachtvertrag und muss diesen dann gesondert kündigen.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg