Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können. Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ein gesetzlicher Zwang zur Begründung besteht nicht, dies folgt aus dem Umkehrschluss aus § 626 Abs. 2 S. 3 BGB.
Bei einer ordentlichen Kündigung bedarf es gegenüber der Arbeitnehmerin daher generell keines
Kündigungsgrundes.
Ausnahmen bestehen jedoch bei einer Kündigung einer Schwangeren oder bei Berufsausbildungverhältnissen nach der Probezeit.
Es wird zum Teil diskutiert, ob eine Begründungspflicht (wegen einer vertraglichen Nebenpflicht) sich daneben aus dem Sinn und Zweck des KSchG ergeben könnte. Da dies aber bei Ihnen nicht zutrifft, müssen und sollten Sie keine Begründung angeben. Jede Begründung würde die Kündigung eventuell nur etwas mehr angreifbar machen.
[b]Also: Am besten keinen Grund angeben.[/b]
Gerne stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rückfragen zur Verfügung, wenn Sie in dem geschilderten Fall noch weitere Hilfe benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Vestweber
Rechtsanwalt
bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können. Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ein gesetzlicher Zwang zur Begründung besteht nicht, dies folgt aus dem Umkehrschluss aus § 626 Abs. 2 S. 3 BGB.
Bei einer ordentlichen Kündigung bedarf es gegenüber der Arbeitnehmerin daher generell keines
Kündigungsgrundes.
Ausnahmen bestehen jedoch bei einer Kündigung einer Schwangeren oder bei Berufsausbildungverhältnissen nach der Probezeit.
Es wird zum Teil diskutiert, ob eine Begründungspflicht (wegen einer vertraglichen Nebenpflicht) sich daneben aus dem Sinn und Zweck des KSchG ergeben könnte. Da dies aber bei Ihnen nicht zutrifft, müssen und sollten Sie keine Begründung angeben. Jede Begründung würde die Kündigung eventuell nur etwas mehr angreifbar machen.
[b]Also: Am besten keinen Grund angeben.[/b]
Gerne stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rückfragen zur Verfügung, wenn Sie in dem geschilderten Fall noch weitere Hilfe benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Vestweber
Rechtsanwalt