Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ob die von Ihnen angegebenen Eigenbedarfsgründe „Wunsch, in eine kleinere Wohnung ziehen" und „Angst vor Einbruchddiebstahl" ein Gericht davon überzeugen, dass die Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt ist, bezweifle ich. Im allgemeinen ist das tägliche Treppensteigen für betagtere Personen doch eher beschwerlich und unerwünscht.
In der Kündigung sollten Sie die Mieterin auf ihre Widerspruchsmöglichkeit gem. § 574 BGB hinweisen.
Auf jeden Fall müssen Sie der Mieterin die freiwerdende Erdgeschosswohnung als Alternative anbieten.
Gem. § 573c Abs. 1 Satz 2 gilt für die Kündigungsfrist, dass sie sich für den Vermieter nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate verlängert.
Wenn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Eigenbedarf wegfällt, müssen Sie das der Mieterin offenbaren und das Mietverhältnis fortsetzen, ansonsten machen Sie sich schadensersatzpflichtig.
Wenn die Mieterin nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht auszieht, müssten Sie Räumungsklage erheben.
Feste Fristen hinsichtlich der Neuvermietung der Wohnung gibt es nicht. Ihre Mutter sollte jedoch die Wohnung in der 2. Etage zumindest beziehen und für einige Monate bewohnen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
ob die von Ihnen angegebenen Eigenbedarfsgründe „Wunsch, in eine kleinere Wohnung ziehen" und „Angst vor Einbruchddiebstahl" ein Gericht davon überzeugen, dass die Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt ist, bezweifle ich. Im allgemeinen ist das tägliche Treppensteigen für betagtere Personen doch eher beschwerlich und unerwünscht.
In der Kündigung sollten Sie die Mieterin auf ihre Widerspruchsmöglichkeit gem. § 574 BGB hinweisen.
Auf jeden Fall müssen Sie der Mieterin die freiwerdende Erdgeschosswohnung als Alternative anbieten.
Gem. § 573c Abs. 1 Satz 2 gilt für die Kündigungsfrist, dass sie sich für den Vermieter nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate verlängert.
Wenn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Eigenbedarf wegfällt, müssen Sie das der Mieterin offenbaren und das Mietverhältnis fortsetzen, ansonsten machen Sie sich schadensersatzpflichtig.
Wenn die Mieterin nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht auszieht, müssten Sie Räumungsklage erheben.
Feste Fristen hinsichtlich der Neuvermietung der Wohnung gibt es nicht. Ihre Mutter sollte jedoch die Wohnung in der 2. Etage zumindest beziehen und für einige Monate bewohnen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt