eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende und seriöse Beratung ohne Einsicht in den gegenständlichen Vertrag nicht möglich ist, so dass Ihnen hier lediglich Grundsätzlichkeiten aufgezeigt werden können. Daher möchte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten.
Eine außerordentliche Kündigung dürfte allein aufgrund einer Entfernung von knapp 23 Kilometern nach der Rechtsprechung nicht in Betracht kommen.
Was die ordentliche Kündigung anbelangt, so verhält es sich grundsätzlich wie folgt.
Soweit sich der von Ihnen zitierte Passus betreffend die Kündigungsfrist von 12 Monaten als Allgemeine Geschäftsbedingung gem. §§ 305 ff. BGB und nicht als Individualvereinbarung außerhalb des AGB-Rechts darstellt, was überhaupt zunächst genau zu prüfen wäre, könnte dieser gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein. Problematisch ist, dass vorliegend § 309 Nr. 9c BGB nicht direkt anwendbar sein dürfte, da dieser eine vereinbarte „Vertragsdauer" voraussetzt und hier ja gerade keine solche Vertragsdauer vereinbart wurde („unbefristet"). Dies könnte nach meinem Dafürhalten unter Umständen eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Kündigungsvorschriften darstellen. Allerdings muss ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich auch andere Ansichten vertreten lassen könnten, so dass Sie hier einem gewissen Prozessrisiko ausgesetzt sind.
Vielmehr gilt grundsätzlich im Hinblick auf die Bestimmung der gesetzlichen Kündigungsfrist bei dem Fitnessvertrag, der ein Typenmischvertrag ist (was unter Juristen allerdings umstritten ist), bei dem das mietvertragliche gegenüber dem dienstvertraglichen Element überwiegt, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist. Das bedeutet, dass Sie mit Ihrer Kündigung vom 05.07.2014 zum 31.10.2014 ordentlich gekündigt haben dürften.
Nach alledem empfehle ich Ihnen für das weitere Vorgehen die Konsultation eines ortsansässigen Rechtsanwaltes, dem Sie den Fitnessvertrag vorlegen und diesen mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.
Bei der hiesigen Antwort handelt es sich wie eingangs erwähnt lediglich um eine erste Orientierung für Sie, um Ihnen einen Eindruck von der rechtlichen Lage zu vermitteln, die sich hier nicht ganz einfach darstellen dürfte. Die typische anwaltliche Erstberatung kann nur bei ganz detaillierten und vollumfänglichen Angaben geleistet werden, denn häufig ergeben sich später weitere relevante Punkte, die in diesem Rahmen keine Berücksichtigung finden können. Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Özkara,
herzlichen Dank für Ihre Auskunft.
Sie schreiben: "Soweit sich der von Ihnen zitierte Passus betreffend die Kündigungsfrist von 12 Monaten als Allgemeine Geschäftsbedingung gem. §§ 305 ff. BGB und nicht als Individualvereinbarung außerhalb des AGB-Rechts darstellt, was überhaupt zunächst genau zu prüfen wäre, könnte dieser gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein."
Dazu habe ich eine Verständnisfrage: Sehen Sie in Anbetracht der von mir geschilderten Sachlage Anhaltspunkte, daß es sich nicht um AGB, sondern um eine Individualvereinbarung handeln könnte? Wenn ja, welche?
Mit freundlichem Gruß
Ratsuchender
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte.
Ohne Einsicht in den Vertrag ist eine sichere Auskunft leider unmöglich. Es dürfte sich allerdings im Regelfall um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln. Zumindest ergibt sich aus Ihrer Schilderung kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt.
Individualvereinbarungen werden nämlich im Gegensatz zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden (siehe § 305 BGB), wie der Name schon sagt "individuell" ausgehandelt und eben nicht etwa für alle Mitglieder des Fitnessstudios verwendet.
Insofern vermute ich, dass es sich bei Ihrem Fall um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet und damit letzte Unklarheiten ausgeräumt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt