28. Juli 2021
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14:22
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Wenn - wie Sie schreiben - Sie "im Vertrag kann keinen Hinweis finden, dass die Kündigungsfrist erst nach Ablauf des Testzeitraums beginnt oder das die Studienzeit (in meinem Fall 10 Monate) mit der Anzahl der geleisteten Raten übereinstimmen muss" handelt es sich in dem Formularvertrag um eine Sie benachteiligende überraschende bzw. mehrdeutige Klausel, die nach § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil wurde.
Sie mussten nämlich nicht damit rechnen, dass die vorliegende Formulierung...
[i]" Sie können Ihren Studienvertrag ohne Angaben von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres (Mindestlaufzeit 6 Monate) nach Vertragsabschluss mit einer Frist von 6 Wochen kündigen. Nach Ablauf des ersten halben Jahres ist eine Kündigung jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten möglich".[/i]
...von der Gegenseite so interpretiert wird, dass ein "Testzeitraumes von 90 Tagen" quasi zum Vertragsbeginn (Mai + 3 Monate Testzeitraum) zu den 10 Monaten Studienzeit aufaddiert wird. Denn ein Testzeitraum soll als Probezeit bei verständiger Würdigung eines gut informierten Dritten (im Zweifel das Gericht) gerade dem Kunden entgegenkommen, so dass diese Formulierung zumindest widersprüchlich ist.
Da möglicherweise die SGD die Klausel als solche oder deshalb in Frage stellt, weil nicht als AGB formuliert, sollten Sie vorsorglich - zusätzlich zu der Bezugnahme auf § 305 c BGB [b] vorsorglich und hilfsweise[/b] den Vertrag jetzt noch "wegen nicht rechtzeitiger oder nicht rechtswirksamer (Beweislast beim der SGD) Widerrufsbelehrung widerrufen" (Teilnehmer von Fernunterricht steht nach §§ 4 FernUSG i.V.m. 355 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu) und äußert hilfsweise anfechten wegen arglistiger Täuschung über die Kündigungsmodalitäten. Das ganze schriftlich per Einwurfeinschreiben (Zeugen vom Inhalt und Postaufgabe).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer