4. März 2011
|
12:49
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen (mindestens 50 %) durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Ausnahmen hiervon sind in § 90 SGB IX geregelt. Zustimmungsfrei ist unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Vorschrift zudem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses z.B. durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag, eine Kündigung von Seiten des schwerbehinderten Menschen oder durch Fristablauf bei einem befristeten Arbeitsverhältnis.
Allein das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Kündigung des Arbeitgebers stellt keine solche Ausnahme vom Zustimmungserfordernis dar. Eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes wäre daher nach § 85 SGB IX iVm. § 134 BGB nichtig.
Ein Antrag sollte also auf jeden Fall gestellt werden. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Amt diesem Antrag auf Zustimmung stattgeben wird, wenn der Arbeitnehmer in dem Verfahren sein Einverständnis mit der Kündigung erklärt.
Und wenn es doch an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 85 SGB IX fehlen sollte, teilt das Integrationsamt dem antragstellenden Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Mitarbeiter mit, dass eine Zustimmung des Integrationsamtes nicht erforderlich und daher eine Entscheidung über den Antrag nicht zu treffen ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es sich um eine zustimmungsfreie Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt (siehe oben) oder wenn dem gekündigten Arbeitnehmer keine Schwerbehinderteneigenschaft vom Versorgungsamt zuerkannt worden ist. Sie hätten dann ein sogenanntes Negativattest und damit Rechtssicherheit.
Alternativ können Sie auch versuchen, einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer zu schließen, der wie bereits ausgeführt keiner Zustimmung durch das Integrationsamt bedarf.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking