30. Juni 2017
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11:36
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Sie werden hier vorerst, zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts Leistungen nach dem SGB II beantragen werden müssen, so Sie diesen nicht aus dem ggf. vorhandenen Vermögen bestreiten können.
Die schlechte Antwort also schon einmal zu Beginn.
Während der Dauer der festgestellten Sperrzeit besteht kein Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 3a SGB V).
Während der Dauer der festgestellten Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, stehen Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung, was zur Folge hat, dass Sie im Sinne des Gesetzes (§ 138 SGB III) NICHT arbeitslos sind und daher auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
ACHTUNG!!! Wenn Sie länger als 6 Wochen nicht arbeitslos sind entfällt die Wirkung Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung, als Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld. Sie werden insoweit also gehalten sein, sich unmittelbar (am darauffolgenden Tag) des Wegfalls Ihrer Arbeitsunfähigkeit wieder persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, um den verbleibenden Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen zu können.
Aber das nur am Rande, denn nach Ablauf der Sperrzeit haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld bei fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit.
Die Ausrede der Krankenkasse zählt jedoch nicht, denn Sie haben ja bereits mindestens einen Bescheid der Agentur für Arbeit hinsichtlich Ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld erhalten. In diesem ist Ihr monatlicher Anspruch (30 Tage bei einem vollen Monat) auf Arbeitslosengeld verzeichnet, einen aktiven Bezug oder gar eine Bescheinigung darüber bedarf es nicht.
Sie sollten hier auf eine Entscheidung über Ihren Antrag auf Krankengeld, der bereits stets am ersten Tag der Erkrankung entsteht, jedoch wegen der Leistungsverpflichtung anderer (Arbeitgeber – Lohnfortzahlung/Agentur für Arbeit – Weitergewährung für 6 Wochen) ruht, hinwirken. So sich dieses Verfahren ggf. aufgrund von Widerspruch und Klage in die Länge zieht, werden Sie gehalten sein, hier Leistungen nach dem SGB II zu beantragen.
Das Jobcenter hat bei Gewährung von Leistungen gegen den jeweils anderen eigentlich Verpflichteten Leistungsträger einen Überleitungsanspruch gegen diesen, soweit nachträglich festgestellt wird, dass dieser zur Leistung verpflichtet gewesen ist.
Sollte also nachdem Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes seitens des Jobcenters erhalten, festgestellt werden, dass Sie einen Anspruch auf Krankengeld für den gleichen Zeitraum zu beanspruchen haben, so wird hier Ihr Anspruch auf Krankengeld in Höhe der empfangenen Leistungen an das Jobcenter abgeführt.
Wichtig!!! Sozialleistungen werden grundsätzlich erst ab dem Tag der Beantragung gewährt. Sie sind daher gehalten, den Antrag so schnell als möglich bei dem zuständigen Leistungsträger zu stellen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle