Kündigung durch AN während der Probezeit - Auszug aus Werkswohnung

| 3. Oktober 2013 14:09 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


16:28
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 22.7.2013 ein neues Beschäftigungsverhältnis angefangen mit einer Probezeit von 6 Monaten und möchte in rund 3 Wochen kündigen. Laut Arbeitsvertrag

- beträgt meine Probezeit 2 Wochen
- habe ich 30 Tage jährlich Urlaubsanspruch (bei einer 5-Tage-Woche)

Bisher habe ich keinen Urlaub genommen.

Ich habe vor, so zu kündigen, dass ich meinem Arbeitgeber die Kündigung überreiche und schon am nächsten Werktag nicht mehr zur Arbeit erscheine. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ich bis zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens 10 Tage Urlaubsanspruch habe. Es würde auch 9 Tage reichen, wenn der 1.11. innerhalb der Kündigungsfrist liegt, da dies in unserem Bundesland ein Feiertag ist.

Wann kann ich frühestens kündigen, so dass eines der beiden Kriterien (10 Urlaubstage oder 9 Urlaubstage + der 1.11. als Feiertag) erfüllt ist?

Können sich für mich rechtlich negative Konsequenzen ergeben, wenn ich die Kündigung vorlege und ab dem nächsten Werktag ohne Zustimmung meines Chefs meinen Urlaub antrete? Einen Urlaubsantrag habe ich nicht gestellt.

Des Weiteren wohne ich seit dem 15.8.2013 in einer Werkswohnung, für die ich auch Miete bezahle. Geschäftsgrundlage für das Mietverhältnis ist der bestehende Anstellungsvertrag. Der Mietvertrag unterliegt den Regelungen der §§ 576 ff BGB über Werkwohnungen. Das Mietverhältnis der Werkwohnung ist auf 5 Monate beschränkt und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

Ist dieser Wohnraummietvertrag ab meinem letzten Arbeitsvertrag hinfällig? Wenn ich z. B. zum 17.11.2013 mein Arbeitsverhältnis kündige, ist dann auch mein Mietverhältnis zum gleichen Tag beendet bzw. muss ich dann auch bis 17.11.2013 aus dieser Wohnung ausziehen? Oder sollte ich am 31.10. zum 30.11. kündigen? (Ich möchte dann sowieso ausziehen.)

Für Ihre Antwort im Voraus herzlichen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
3. Oktober 2013 | 14:49

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


auch in der Probezeit haben Sie einen Anspruch auf Urlaub. Sofern laut Arbeitsvertrag oder anzuwendenen Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt ist, stehen Ihnen pro Monat 1/12 des Jahresurlaubes zu.

Kann dieser Urlaub nicht genommen werden, ist er abzugelten, auch wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung in der Probezeit beendet wird.

Sie haben aber keineswegs einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Ihrem Urlaubswunsch erfüllt, zumal die gesetzliche Vorgabe für einen Urlaubsanspruch ist, dass der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist (was hier nicht der Fall ist).

Ausgehen von einer zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit und einem Wunschende zum 01.11.2013 müsste die Kündigung dann spätestens am 17.10.2013 dem Arbeitgeber zugegangen sein, damit Sie überhaupt den 01.11.2013 erreichen können.

Sie können aber - ohne Einverständnis des Arbeitgebers - nicht kündigen und dann sofort nicht mehr zur Arbeit erscheinen.

Der Urlaub muss genehmigt werden. Ist dieses nicht der Fall, bleibt bei einer Kündigung zum 01.11.2013 dann nur die Urlaubsabgeltung.



Treten Sie ohne Absprache und eigenmächtig den Urlaub an, wird der Arbeitgeber fristlos kündigen können.



Der Wohnraummietvertrag ist nicht automatisch ab meinem letzten Arbeitsvertrag hinfällig.

Er muss am 31.10. zum 30.11. gekündigt werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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http://ra-bohle.blog.de/


Rückfrage vom Fragesteller 3. Oktober 2013 | 16:20

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Abgesehen davon, dass mir der Arbeitgeber fristlos kündigen kann falls ich nach schriftlicher Kündigung meinerseits den Urlaub "erzwinge" und nicht mehr zur Arbeit erscheine, kann er mich rechtlich belangen?

Nochmals herzlichen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Oktober 2013 | 16:28

Sehr geehrte Ratsuchende,


viele Arbeitgeber wollen dann Schadensersatz geltend machen, was aber in der Regel nicht gelingen kann, sofern nicht für diese Zeit genau Ihre Arbeitstätigkeit unverzichtbar ist (z.B. Terminarbeiten und Fachwissen, so dass sonst niemand es übernehmen könnte).

Liegt so ein spezieller Sonderfall nicht vor (theoretisch könnten Sie ja auch unverschuldet krank werden), sind solche Forderungen zum Scheitern verurteilt und der Arbeitgeber wird Sie nicht rechtlich belangen können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

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Bewertung des Fragestellers 3. Oktober 2013 | 16:45

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"Sehr schnelle Antwort, nochmals herzlichen Dank dafür, Herr Bohle. Als Laie hatte ich eine andere Antwort erwartet, und dass ich mich in einer günstigeren Lage befinden. Nun kann ich die Situation besser einschätzen."
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Vielen Dank für die freundliche Bewertung und viel Glück bei der weiteren Auseinandersetzung. .. MfG RA Thomas Bohle
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 3. Oktober 2013
5/5.0

Sehr schnelle Antwort, nochmals herzlichen Dank dafür, Herr Bohle. Als Laie hatte ich eine andere Antwort erwartet, und dass ich mich in einer günstigeren Lage befinden. Nun kann ich die Situation besser einschätzen.


ANTWORT VON

(2929)

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