Kündigung auf ärztliche Empfehlung

8. Dezember 2021 14:38 |
Preis: 65,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen udn Herren,

ich bin, weiblich, 63 Jahre alt und seit 18.06.2020 krankgeschrieben und hatte (endlich) ab 17.10.2021 eine 7-wöchige Kur. Aus dieser wurde ich mit dem Befund "Eine Wiedereingliederungsmaßnahme wird nicht empfohlen" entlassen. Die Krankschreibungen resultieren aus 3 Bänderrissen mit einmal Nervenruptur, die zu erheblichen Gehbehinderungen führten und durch Schonhaltungen zu weiteren körperlichen Beschwerden geführt haben. Dazu kommt Mobbing am Arbeitsplatz. Mein Arzt hat mir daher geraten, meinen Arbeitsplatz (als Modeberaterin bei einer Zeitarbeitsfirma) zu kündigen. Jetzt bin ich mir unsicher, was ich tun soll, da meine Krankengeldzahlungen zum 15.12.21 auslaufen:
1) Eigenkündigung fristlos oder fristgerecht?
2) Was wird mit meinem Resturlaub von 39 Tagen?
3) Lieber einen Aufhebungsvertrag anstreben und sollte da der Aufhebungsgrund angegeben werden?
4) Erst zur BA und Formular holen und vom Arzt ausfüllen lassen?
5) Vor Kündigung bei BA als arbeitssuchend melden.

Für eine rasche Antwort wäre ich Ihnen äußerst dankbar.

Mit besten Grüßen

K. Peter
8. Dezember 2021 | 16:48

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchender,


hier ist Ihnen dringend zu empfehlen, zunächst Kontakt mit der BfA aufzunehmen, dort das Formular für den Arzt zu holen und von diesen ausfüllen zu lassen.

Besprechen Sie die Problematik mit dem Sachbearbeiter der BfA. Nur so können Sie mögliche Sperrzeiten mit den negativen Folgen dann vermeiden.

Denn bei einer Eigenkündigung müssen Sie darlegen und auch nachweisen, dass eine Weiterbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, was dann mittels Arztbericht erfolgen kann, aber eben auch vorab mit der BfA geklärt werden muss.


Kündigen Sie selbst ohne diese vorherige Aufklärung oder schließen Sie einen Aufhebungsvertrag (wohlmöglich unter Verkürzung der Kündigungsfrist) ab, wird die Sperrzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhängt werden. Daher machen Sie den Termin bei der BfA, lassen Sie sich alle Formulare geben, die der Arzt dann ausfüllen muss.



Sicherlich sollten Sie sich dann auch arbeitslos melden, wobei ich allerdings dann Probleme sehe, wenn Sie auf Dauer arbeitsunfähig sind; Sie werden dann vermutlich für sechs Wochen Arbeitslosengeld bekommen, danach dann Karnkengeld von der Krankenkasse.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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