Guten Morgen,
wenn Sie bei Anmietung des Stellplatzes einen gesonderten Mietvertrag neben dem Wohnungsmietvertrag abgeschlossen haben, kann der Vermieter grundsätzlich den Stellplatzmietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Der gesonderte Kündigungsschutz für Wohnraum (Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe möglich) gilt dann gerade nicht.
Denkbar ist, daß Ihr Vermieter gegen das Willkürverbot verstößt, indem er sozusagen als Druckmittel hinsichtlich der Mängel an der Wohnung den Stellplatzvertrag kündigt. Hier müßten Sie aber den Beweis führen, daß Ihr Vermieter bewußt den Stellplatz kündigt, um Ihnen eins auszuwischen. Dieses Eis ist natürlich dünn; den Beweis werden Sie kaum führen können.
Aus diesem Grunde sehe ich auch für die von Ihnen geplante Strafanzeige wegen Nötigung keine Erfolgsaussichten.
Nur wenn ein einheitlicher Vertrag vorliegt oder die Verträge aufeinander Bezug nehmen, ist eine gesonderte, grundlose Kündigung nicht möglich.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
wenn Sie bei Anmietung des Stellplatzes einen gesonderten Mietvertrag neben dem Wohnungsmietvertrag abgeschlossen haben, kann der Vermieter grundsätzlich den Stellplatzmietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Der gesonderte Kündigungsschutz für Wohnraum (Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe möglich) gilt dann gerade nicht.
Denkbar ist, daß Ihr Vermieter gegen das Willkürverbot verstößt, indem er sozusagen als Druckmittel hinsichtlich der Mängel an der Wohnung den Stellplatzvertrag kündigt. Hier müßten Sie aber den Beweis führen, daß Ihr Vermieter bewußt den Stellplatz kündigt, um Ihnen eins auszuwischen. Dieses Eis ist natürlich dünn; den Beweis werden Sie kaum führen können.
Aus diesem Grunde sehe ich auch für die von Ihnen geplante Strafanzeige wegen Nötigung keine Erfolgsaussichten.
Nur wenn ein einheitlicher Vertrag vorliegt oder die Verträge aufeinander Bezug nehmen, ist eine gesonderte, grundlose Kündigung nicht möglich.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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