Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage!
Die Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie in das Postfach gelegt wird. Dementsprechend kommt es hier entscheidend darauf an, wann der Brief in das Postfach gelegt wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
ich habe die Frage deshalb hier gestellt, weil eine Kollegin von Ihnen hier folgendes geschrieben hat:
"Die Kündigung ist dann wirksam zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen."
Zusatzfrage: So normal war das ja nicht, wenn die Lieferung des Briefes an eine andere Adresse erfolgt als die auf dem Briefumschlag. Spielt das keine Rolle? Kenntnis genommen habe ich ja erst später.
https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=10349
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage und den angegebenen Link.
Die Kollegin hat die juristischen Grundlagen genannt, ich habe Ihnen direkt das Ergebnis geschrieben.
Das Postfach, das - davon gehe ich aus - von Ihnen angemietet wurde, gilt auch als üblichen Postempfangsbehältnis, auf das Sie Zugriff haben. Wenn Sie ein solches angemietet haben, darf jeder am Rechtsverkehr Beteiligte erwarten, daß Sie dieses regelmäßig leeren. Wenn Sie dieses nicht tun, so geht dies zu Ihren Lasten.
Dies folgt daraus, daß Sie stets die Möglichkeit haben, auf das Postfach zuzugreifen.
Auch die spätere Kenntnisnahme ist hier leider unerheblich, da es nicht zu Lasten Anderer gehen darf, wenn Sie beispielsweise Briefe aus dem Briefkasten nehmen, aber ungeöffnet liegen lassen.
Daher kann ich nur empfehlen, das Postfach entweder regelmäßig zu leeren oder abzubestellen.
Sie könnten natürlich versuchen, bei der Post in Erfahrung zu bringen, wann das Einschreiben in Ihr Postfach gelegt wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber