Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.
Der Mieter ist im Rahmen des Mietgebrauchs grundsätzlich berechtigt, seine Kinder aufzunehmen. Nur in sehr engen Ausnahmefällen geht die Rechtsprechung von Unzulässigkeit aus, und zwar wenn die Aufnahme zu Überbelegung und damit verbundener Gefährdung der Mietsache führen würde. Dies hätten Sie als Vermieter nachzuweisen.
2.
Hinsichtlich der Wäschetrocknung hätten Sie ebenfalls nachzuweisen, dass diese allein ursächlich für die Schimmelbildung ist. Nachdem bereits Schimmel aufgetreten ist, rate ich Ihnen, die Trocknung innerhalb der Mieträume zu untersagen und den Mieter diesbezüglich abzumahnen. Bei weiterer Zuwiderhandlung müssten Sie dann auf Unterlassung klagen.
3.
Im Rahmen des Mietgebrauchs kann der Mieter nicht verpflichtet werden, während einer zweiwöchigen Urlaubsabwesenheit für Belüftung zu sorgen. Dies muss die Bausubstanz auch ohne Belüftung überstehen.
4.
Zusammenfassend wird derzeit keine juristische Möglichkeit gesehen, das Mietverhältnis einseitig zu beenden. Ihrer Schilderung folgend kann ich Ihnen nur raten, den Mietvertrag einvernehmlich aufzuheben.
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.
Der Mieter ist im Rahmen des Mietgebrauchs grundsätzlich berechtigt, seine Kinder aufzunehmen. Nur in sehr engen Ausnahmefällen geht die Rechtsprechung von Unzulässigkeit aus, und zwar wenn die Aufnahme zu Überbelegung und damit verbundener Gefährdung der Mietsache führen würde. Dies hätten Sie als Vermieter nachzuweisen.
2.
Hinsichtlich der Wäschetrocknung hätten Sie ebenfalls nachzuweisen, dass diese allein ursächlich für die Schimmelbildung ist. Nachdem bereits Schimmel aufgetreten ist, rate ich Ihnen, die Trocknung innerhalb der Mieträume zu untersagen und den Mieter diesbezüglich abzumahnen. Bei weiterer Zuwiderhandlung müssten Sie dann auf Unterlassung klagen.
3.
Im Rahmen des Mietgebrauchs kann der Mieter nicht verpflichtet werden, während einer zweiwöchigen Urlaubsabwesenheit für Belüftung zu sorgen. Dies muss die Bausubstanz auch ohne Belüftung überstehen.
4.
Zusammenfassend wird derzeit keine juristische Möglichkeit gesehen, das Mietverhältnis einseitig zu beenden. Ihrer Schilderung folgend kann ich Ihnen nur raten, den Mietvertrag einvernehmlich aufzuheben.