23. September 2025
|
20:48
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail: fea@smart-advo.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Durchsicht der Vertragskonstruktion ist zunächst zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen und der gesonderten Zusatzvereinbarung zu differenzieren. Die AGB sehen eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten sowie eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende vor. Da Ihre Kündigung am 15.09.2025 erklärt wurde, ist diese nach der vertraglichen Regelung erst zum 31.12.2025 wirksam, sodass die Zahlungsverpflichtung grundsätzlich bis zu diesem Zeitpunkt fortbesteht.
Die schriftliche Zusatzvereinbarung („Seminar alle zwei Monate, insgesamt zwei Jahre, Zahlung monatlich") konkretisiert nicht den Abrechnungsmodus einzelner Veranstaltungen, sondern stellt eine Modifikation zur in den AGB vorgesehenen Vertragslaufzeit dar. Aus der Formulierung wird deutlich, dass der Vertrag nicht an die tatsächliche Teilnahme an oder Durchführung einzelner Seminare gekoppelt ist, sondern dass die Vergütung – wie im Übrigen auch bei der Monatspauschale geregelt – unabhängig von der Seminarhäufigkeit geschuldet sein soll. Der Hinweis „Zahlung monatlich" spricht für eine ratierliche Vergütung über die gesamte Laufzeit, nicht für eine anlassbezogene Abrechnung pro Seminar.
Vor diesem Hintergrund ist ein Rückerstattungsanspruch regelmäßig ausgeschlossen. Selbst wenn einzelne Seminare nicht wahrgenommen wurden oder im Rhythmus von zwei Monaten seltener stattfinden, bleibt die Zahlungspflicht bis zum Wirksamwerden der Kündigung bestehen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass für die Monate Oktober bis Dezember 2025 noch weitere Beiträge zu entrichten sind, da die Kündigung erst zum Jahresende wirksam wird.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Anbieter selbst vertragswidrig Seminare nicht angeboten hätte. Dann könnte im Einzelfall ein Minderungsrecht in Betracht kommen. Nach Ihrer Schilderung haben Sie jedoch lediglich die Seminarrhythmen benannt, nicht aber ein Ausbleiben der Leistung. Solange die Veranstaltungen entsprechend der Zusatzvereinbarung im zweimonatigen Turnus durchgeführt werden, besteht die Zahlungspflicht unabhängig davon fort.
Zusammenfassend gilt daher: Die Zusatzvereinbarung begründet keine kürzere Bindung, sondern legt vielmehr eine zweijährige Seminarfolge bei fortlaufender monatlicher Vergütung fest. Eine Rückzahlung bereits erbrachter Beiträge lässt sich daraus nicht herleiten. Vielmehr ist bis zum Vertragsende am 31.12.2025 mit weiteren Zahlungen zu rechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari