15. September 2022
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22:27
Antwort
vonRechtsanwalt Sönke Doll
Beethovenstr. 2
25524 Itzehoe
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Ausbildungsverhältnis kann nach Ende der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.
In Par. 22 BBiG sind die weiteren Voraussetzungen aufgeführt:
"(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt."
Ob die von Ihnen geschilderten Vorfälle geeignet sind, eine (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen, kann nicht sicher gesagt werden. Dieses entscheiden letztendlich die Richter in drei Instanzen.
Grundsätzlich sind nachweislich falsche öffentliche Äußerungen über den Arbeitgeber, die geeignet sind, diesem zu schaden, durchaus ein Grund für eine Kündigung, so zum Beispiel in einem Facebook-Fall entschieden vom LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012 - 3 Sa 644/12.
Ob die Beeinträchtigungen derart massiv sind, dass sie eine Kündigung rechtfertigen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, bei welcher die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses mit zu berücksichtigen sind. Bei in der Regel jüngeren Auszubildenden werden erzieherische Maßnahmen erwartet, bevor man zur ultimativen Maßnahme der Kündigung greift.
Darüber hinaus könnte in einem solchen Fall auch eine vorherige Abmahnung erforderlich sein, diese ist nur dann entbehrlich, wenn der Verstoß "stehenden Auges" begangen wurde, sich also der Auszubildende bewusst gewesen sein muss, dass Sie sich das nicht gefallen lassen "können" und daher "kündigen müssen".
Im Rahmen einer juristischen Kurzbewertung lässt sich diese Interessenabwägung nicht durchführen. Ich halte es aber nicht für ausgeschlossen, dass die vorgetragenen Gründe eine Kündigung rechtfertigen können. Sie sollten sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort beraten lassen, auch im Hinblick auf eine Verdachtsanhörung und die Einhaltung der o.g. Fristen.
Gegen die Einbringung der Sprachnachrichten als Freibeweis in das Gerichtsverfahren habe ich keine rechtlichen Bedenken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sönke Doll
Fachanwalt für Arbeitsrecht