9. März 2011
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07:37
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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nach Ihrer Schilderung ist vorbehaltlich einer genauen Berechnung der derzeitig gezahlte Unterhalt zu gering:
Eine überschlägige Berechnung würde allein nach Ihren Angaben einen Unterhaltsanspruch von ca. 1.000,00 EUR ergeben.
Sie werden, vorbehaltlich einer individuellen, aber notwendigen Prüfung der Gesamtumstände, derzeit auch nicht auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit verwiesen werden können, da die Betreuungssituation Ihres kranken Sohnes dieses nicht zuläßt.
Hier rate ich Ihnen daher dringend, einen Rechtsanwalt mit der genauen Berechnung weitergehend zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle