17. März 2011
|
16:45
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sofern Ihr Bruder damals vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um an den Hauskredit zu gelangen, so stellt dies einen Kreditbetrug im Sinne des § 265b StGB dar.
Bedenken Sie aber, dass Ihr Bruder die Kreditraten durchgehend bezahlt hat. Somit wird die finanzierende Bank gar nicht auf die Idee kommen, diesbezüglich Nachforschungen zu betreiben. Anders kann dies natürlich aussehen, wenn Ihr Bruder mit den Raten in Rückstand gerät und den Kredit nicht mehr bedienen kann. Ob die Bank dies dann zum Anlass nimmt, Nachforschungen bezüglich der Frage, ob Ihr Bruder damals wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat, anzustellen, ist ebenfalls zweifelhaft.
Darüber hinaus verjährt der Kreditbetrug nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat. Die Verjährungsfrist ergibt sich aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt würde der Kreditbetrug also spätestens Ende 2011 verjähren.
Insgesamt betrachtet halte ich die Wahrscheinlichkeit, dass überhaupt der Anfangsverdacht eines Kreditbetrugs erweckt wird, für unwahrscheinlich. Solange Ihr Bruder seine Raten ordnungsgemäß weiterzahlt, wird es nach m. E. nicht zu Problemen kommen. Die Möglichkeit, dass Ihr Bruder wegen eines Kreditbetrugs verurteilt wird, ist nach Ihrer Schilderung sehr unwahrscheinlich.
Ich hoffe, ich konnte mit meiner Antwort zu Ihrer Beruhigung beitragen.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt